Eine Mandatsniederlegung des Prozessbevollmächtigten schließt ein Verschulden des Steuerpflichtigen für eine Fristversäumnis jedenfalls dann nicht aus, wenn dieser rechtzeitig von der Mandatsniederlegung unterrichtet wird. Auch Arbeitsüberlastung ist grundsätzlich kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge