Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb eines Monats[1] nach Wegfall des Hindernisses bzw. innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 FGO (2 Wochen) zu stellen.

Die Monatsfrist für die Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gewahrt, wenn innerhalb dieser Frist zumindest im Kern die Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Ist dies geschehen, können unklare oder unvollständige Angaben auch noch nach Fristablauf erläutert oder ergänzt werden.[2]

Der Kern des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes muss innerhalb der Auftragsfrist schlüssig vorgetragen werden. Nach Ablauf der Monatsfrist ist das spätere Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen hingegen nicht zulässig.[3]

Die Glaubhaftmachung von Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, ist auch noch nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist zulässig[4] und kann noch im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden.[5]

Unter Wegfall des Hindernisses ist dabei der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem der Prozessbeteiligte bzw. sein Bevollmächtigter Kenntnis von der Fristversäumung erhalten hat oder bei ordnungsgemäßer Verfolgung der Rechtssache hätte haben können.[6]

Auch die Wiedereinsetzungsgründe i. S. v. § 110 AO bzw. § 56 FGO müssen innerhalb der Antragsfrist im Einzelnen vorgetragen werden[7], wenn sie nicht offenkundig oder gerichtsbekannt sind.[8]

Wiedereinsetzung kann grundsätzlich nur gewährt werden, wenn auch die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsbegehrens, aus denen sich die unverschuldete Fristversäumnis ergibt, innerhalb dieser Antragsfrist vorgetragen werden.[9] Die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags ist dabei ausschließlich Sache des Antragstellers. Wenn dieser fachkundig vertreten ist, hat das FG den Antragsteller nicht über den erforderlichen Inhalt des Wiedereinsetzungsgesuchs aufzuklären oder zur Ergänzung eines insoweit unzulänglichen Vortrags aufzufordern.[10]

Der erforderliche – fristgerechte – schlüssige Vortrag der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen[11] ist durch die Vorlage präsenter Beweismittel glaubhaft zu machen.[12] Dazu genügt allerdings nicht eine einfache Erklärung des Prozessbevollmächtigten. Selbst eine eidesstattliche Versicherung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters ist zumindest dann nicht ausreichend, wenn weitere Mittel der Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen.[13]

Eine Glaubhaftmachung erfordert zwar nicht den vollen Beweis, sondern nur die Vermittlung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsachen.[14] Hierfür kann eine Versicherung an Eides statt, z. B. des Prozessbevollmächtigten[15], grundsätzlich geeignet sein. Sprechen allerdings gewichtige Gesichtspunkte gegen den behaupteten Geschehensablauf, so reicht die Versicherung an Eides statt zur Glaubhaftmachung des vorgetragenen Geschehensablaufs u. U. nicht aus.[16] Grundsätzlich ist zur Glaubhaftmachung unverschuldeter Fristversäumnis – neben einer Versicherung an Eides statt und Vorlage des Postausgangsbuchs – auch das Fristenkontrollbuch vorzulegen.[17]

Wenn das Beschwerdegericht im Verfahren der Wiedereinsetzung einer eidesstattlichen Versicherung keinen Glauben schenkt, muss es den Antragsteller darauf hinweisen und entsprechenden Zeugenbeweis erheben.[18]

Ist ein angeblich (rechtzeitig) an das Gericht abgesandter fristgebundener Schriftsatz dort nicht eingegangen, gehört zum schlüssigen Vortrag der Tatsachen, die die Wiedereinsetzung rechtfertigen sollen, auch die Schilderung, welche Person zu welcher Zeit (Uhrzeit) in welcher Weise (Einwurf in einem bestimmten Postamt) den bei Gericht nicht eingegangenen Brief zur Post aufgegeben hat.[19]

Zur Widerlegung des auf der Berufungsschrift angebrachten gerichtlichen Eingangsstempels hat das Berufungsgericht den Verfahrensbevollmächtigten einer Partei, der erklärt, den Schriftsatz persönlich am letzten Tag der Frist in den Gerichtsbriefkasten geworfen zu haben, auch dann als Zeugen zu vernehmen, wenn dieser – zur Glaubhaftmachung – lediglich eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt hat und diese dem Berufungsgericht im Rahmen des Freibeweises als nicht ausreichend erscheint.[20]

Ein fristgerechter Vortrag von Wiedereinsetzungsgründen ist selbst dann nicht entbehrlich, wenn die versäumte Rechtshandlung (z. B. Vorlage der Vollmacht) innerhalb der 2-Wochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO nachgeholt worden ist. In einem solchen Fall kann zwar nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Wiedereinsetzung ohne Prüfung zu bewilligen ist; nach dem Gesetz ist nur das Fehlen eines förmlichen Antrags unschädlich.[21]

Auch in diesem Fall müssen daher die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung begründen können, innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden, wenn sie nicht ausnahmsweise für das Gericht nach den Umständen des Streitfalls offensichtlich sind und deshalb keiner Darlegung bedürfen.[22]

Nach gefestigter Rechtsprechung[23] und wohl überwiegender ...

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