Von einem Überwachungsverschulden spricht man, wenn es an der erforderlichen Kontrolle der Arbeitsweise einer Hilfsperson durch den Verantwortlichen fehlt. Gefordert wird insoweit eine zumindest gelegentliche, stichprobenartige Kontrolle, vor allem auch in einer Einarbeitungsphase.

Der Prozessbevollmächtigte, der zur Rechtfertigung seines Wiedereinsetzungsantrags vorbringt, er habe die Notierung und Kontrolle der maßgeblichen Frist für die Einlegung bzw. Begründung eines Rechtsmittels einer zuverlässigen und erfahrenen Bürokraft überlassen, muss vortragen, durch welche Maßnahmen er gewährleistet hat, dass in seinem Büro die Fristen entsprechend seinen Anordnungen notiert und kontrolliert werden. Dazu gehört auch der Vortrag, wann und wie er seine Bürokräfte entsprechend belehrt und wie er die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat.

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