Ein Auswahlverschulden wird durch die Auswahl etwa einer unerfahrenen oder einer unzuverlässigen und daher ungeeigneten Hilfsperson begründet.

Ein Bearbeitungsfehler des Büropersonals ist bei der Prüfung der Frage, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, dem Prozessbevollmächtigten dann nicht zuzurechnen, wenn ihm nach den Umständen des Falls weder ein Verschulden bei der Auswahl noch bei der Überwachung der Kanzleibediensteten angelastet werden kann.

Bei einer versäumten Einspruchsfrist ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn das Versäumnis auf einem von der steuerlichen Vertreterin nicht zu vertretenden Büroversehen beruht. Das ist z. B. der Fall, wenn einer mit der büromäßigen Bearbeitung der Angelegenheit befassten und in der Vergangenheit stets zuverlässigen Mitarbeiterin trotz ordnungsgemäßer Büroorganisation ein Fehler unterlaufen ist.[1]

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