Die Grundsätze für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten in gleicher Weise für das Finanzamt wie für den Steuerpflichtigen.[1] Ebenso wie ein Prozessbevollmächtigter ist auch der Behördenleiter verpflichtet, für eine wirksame Fristenüberwachung und Ausgangskontrolle zu sorgen, insbesondere also ein Fristenkontrollbuch zu führen, in dem die Fristen (z. B. Frist für die Revisionsbegründung) zu vermerken sind.

Gewährung und Versagung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Finanzbehörde sind keine selbstständig anfechtbaren Verwaltungsakte, sondern Bestandteil der Entscheidung über den Rechtsbehelf und daher auch vom Finanzgericht ohne Weiteres und uneingeschränkt überprüfbar.[2]

Ebenso wie die Finanzgerichte die Rechtmäßigkeit einer vom Finanzamt gewährten oder versagten Wiedereinsetzung uneingeschränkt überprüfen dürfen und müssen[3], ist auch der Bundesfinanzhof befugt, die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn das Finanzgericht bei Versäumung der Klagefrist zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt hat.[4]

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