Leitsatz

Die Verschonungsregelungen greifen, wenn die Wiederanlage begünstigten Vermögens in einer Beteiligung mit mindestens 25% erfolgt. Sinkt die Beteiligungshöhe später durch eine Kapitalerhöhung unter die 25%-Grenze, ist dies unschädlich.

 

Sachverhalt

Der Kläger veräußerte in 2012 einen GmbH-Anteil um mit dem erzielten Erlös sein Engagement in einer AG zu erhöhen und deren Kapitalbedarf aufzubringen. Bei einer weiteren Kapitalerhöhung der AG in 2013 stiegen auch fremde Investoren mit ein, wodurch die Beteiligungshöhe des Klägers unter 25% absank. Das Finanzamt sah darin eine Veräußerung des begünstigten Vermögens (§ 13a Abs. 5 ErbStG) und versagte nachträglich den bisher gewährten anteiligen Verschonungsabschlags und den Abzugsbetrag. Der Einspruch blieb dem Grunde nach erfolglos.

 

Entscheidung

Die Klage hiergegen sieht das Finanzgericht als begründet an. Es entscheidet, dass nach § 13 Abs. 5 Satz 3 und 4 ErbStG eine Nachversteuerung nicht vorzunehmen ist, wenn der Veräußerungserlös innerhalb der begünstigungsfähigen Vermögensart verbleibt. Zudem darf das Vermögen, in das investiert wird, nicht zum Verwaltungsvermögen gehören. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Als unschädlich wird erachtet, dass bei einer Wiederanlage des begünstigten Vermögens die Beteiligung erst durch die Teilnahme an einer späteren (disquotalen) Kapitalerhöhung unter die 25%-Grenze fällt und damit zu Verwaltungsvermögen wird. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beteiligungshöhe im Zeitpunkt der Reinvestition noch über 25% lag und damit begünstigtes Vermögen gegeben war. Das Finanzgericht greift hierzu auf die Behaltensregelungen zurück. Nach § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG löst nur die Veräußerung von Kapitalanteilen, die verdeckte Einlage von Kapitalanteilen, die Auflösung der Kapitalgesellschaft oder eine Nennkapitalherabsetzung die Nachversteuerung aus.

 

Hinweis

Dass im Urteilsfall die Reinvestition erst mehr als 6 Monate nach der Veräußerung des GmbH-Anteils erfolgte, ist nach Ansicht des Finanzgerichts unerheblich. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung in R E 13a. 11 Satz 4 ErbStR verneint das Finanzgericht eine Ausschlussfrist für eine Reinvestition. Die Revision wurde zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 20.11.2017, 3 K 1879/15 Erb

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