Schuldner, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, unterliegen ebenfall den Regelungen der Brüssel-Ia-Verordnung, wenn eine Vollstreckung aus anderen EU-Mitgliedstaaten erfolgt. Ausländische Titel sind gemäß § 1112 ZPO in Deutschland vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf. Es gilt auch hier, dass die im EU-Ausland ergangene Entscheidung in Deutschland nicht in der Sache selbst überprüft werden darf. Die in Deutschland ansässigen Schuldner können die Versagung der Vollstreckung nur aus den in Abschnitt 2. genannten Gründen verlangen.

Für einen Versagungsantrag sieht § 1115 Abs. 1 und 2 ZPO eine ausschließlich Zuständigkeit des Landgerichts vor am Wohnsitz des Schuldners. Wird der Antrag des Schuldners abgelehnt, kann er hiergegen sofortige Beschwerde einlegen. Die Notfrist ist gemäß § 1115 Abs. 5 ZPO auf einen Monat verlängert.

Erfolgt eine in Art. 54 der EU-Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehene Anpassung eines ausländischen Titels in Deutschland, dann sieht § 1114 ZPO folgende Rechtsbehelfe für den Schuldner vor:

  • im Falle von Maßnahmen des Gerichtsvollziehers oder des Vollstreckungsgerichtes: Erinnerung gemäß § 766 ZPO
  • im Falle von Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts oder von Vollstreckungsmaßnahmen des Prozessgerichtes: sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO
  • im Falle von Vollstreckungsmaßnahmen des Grundbuchamtes: Beschwerde gemäß § 71 der Grundbuchordnung

Darüber hinaus besteht für den Schuldner die Möglichkeit, eine Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung gemäß § 1116 ZPO zu erwirken, wenn er eine gerichtliche Entscheidung aus dem Mitgliedsstaat, aus welchem die Vollstreckung betrieben wird, vorlegen kann, woraus die Nichtvollstreckbarkeit oder die Beschränkung der Vollstreckbarkeit hervorgeht.

 
Hinweis

Keine verschuldensunabhängige Haftung

Festzuhalten ist damit, dass Schuldner im Inland ebenso der Vollstreckung ausländischer Titel der EU-Mitgliedsländer ausgesetzt sind. Was insbesondere die gefürchteten Bußgeldbescheide gegen Fahrzeughalter anbelangt, die nicht selbst gefahren sind, so kann vom Schuldner aber eingewandt werden, dass eine verschuldensunabhängige Halterhaftung in Deutschland gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Eine Vollstreckung hieraus ist also zu versagen.

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