Es erfolgt regelmäßig keine Anhörung des Schuldners vor Ausstellung der Bescheinigung. Lediglich in folgenden Ausnahmefällen kann nach § 1111 Abs. 1 S. 2 ZPO eine vorherige Anhörung des Schuldners erfolgen:

  • bei Vollstreckung einer geschuldeten Leistung, die gemäß § 726 Abs. 1 ZPO unter einer Bedingung steht
  • bei Vollstreckung für oder gegen den Rechtsnachfolger gemäß § 727 ZPO
  • bei Vollstreckung für und gegen den Nacherben gemäß § 728 Abs. 1 ZPO
  • bei Vollstreckung gegen den Erben im Falle der Testamentsvollstreckung gemäß § 728 Abs. 2 ZPO
  • bei Vollstreckung gegen den Vermögens- und Firmenübernehmer gemäß § 729 ZPO

In allen anderen Fällen wird der Schuldner zuvor nicht angehört. Ihm wird aber anschließend eine Ausfertigung der Bescheinigung von Amts wegen zugestellt.

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