Vor der Geltung und Umsetzung der Brüssel-Ia-Verordnung mussten Gläubiger zunächst eine Vollstreckbarkeitserklärung (sog. Exequatur) eines Gerichtes des Mitgliedsstaates beantragen, in dem die Vollstreckung durchgeführt werden sollte. Dieses Vollstreckbarerklärungsverfahren war oft mit Zeitverlust und zusätzlichen Kosten verbunden. Je nach Mitgliedstaat dauerte das Verfahren Monate. Dem Schuldner wurden Möglichkeiten eingeräumt, Einwendungen zu erheben, die zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führten. Durch die Umsetzung der Brüssel-Ia-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1215/2012) wurde dieses Verfahren abgeschafft. Es ist seitdem keine Vollstreckbarkeitserklärung mehr erforderlich. Dies führte zu einer eheblichen Zeit- und Kostenersparnis für die Gläubiger.

Darüber hinaus ist es nicht mehr erforderlich, den gesamten Vollstreckungstitel und dessen Begründung übersetzen zu lassen. Vielmehr ist vorgesehen, dass im Ursprungsstaat eine Vollstreckungsbescheinigung ausgestellt wird, die sämtliche, für die Vollstreckung relevanten Angaben enthält. Dabei wird die Berechtigung des Vollstreckungstitels nicht mehr geprüft. Es bedarf gegebenenfalls lediglich eine Übersetzung der Vollstreckungsbescheinigung.

Ungeachtet dieser Vereinfachung des Verfahrens kann der Schuldner nach wie vor Einwände gegen die Vollstreckung erheben. So kann er insbesondere vorbringen, dass die Vollstreckung gegen die öffentliche Ordnung ("ordre public") im Vollstreckungsstaat verstößt. Dadurch soll ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren sichergestellt werden.

Die Umsetzung der Brüssel-Ia-Verordnung hat folgende Änderungen gebracht:

  • Wegfall des Vollstreckbarerklärungsverfahrens
  • regelmäßig keine Übersetzung des gesamten Vollstreckungstitels
  • Vollstreckung im EU-Ausland mittels Vorlage einer im Inland ausgestellten Vollstreckungsbescheinigung
  • Anfechtungsmöglichkeiten des Schuldners bei Verstoß gegen "ordre public"

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