Kommentar

Das BMF hat umfangreich zu sog. Cum/Cum-Transaktionen Stellung genommen. Es werden zahlreiche Gestaltungen aufgeführt, mit denen insbesondere Steuerausländer steuerliche Vorteile erlangen. Im Regelfall werden diese als Gestaltungsmissbrauch gewertet.

Was ist Cum/Cum?

Cum/Ex-Geschäfte sind ein bekannter Begriff, doch Cum/Cum?! Hierbei umfasst nicht nur das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft die Dividendenberechtigung, sondern auch das Erfüllungsgeschäft - die Lieferung der dividendenberechtigten Aktien. Dem inländischen Erwerber wird also das Eigentum an den Aktien noch vor oder spätestens am Dividendenstichtag verschafft. Bei Cum/Ex-Geschäften hingegen erfolgt die Lieferung erst nach dem Dividendenabschlag.

Dennoch kann eine solche Gestaltung steuerlich vorteilhaft sein. Insbesondere ermöglicht diese, dass die für einen Steuerausländer sonst definitive Steuerbelastung i. H. v. 15 % vermieden wird. Dieses Ergebnis lässt sich auch mittels sog. strukturierter Wertpapierleihegeschäfte erreichen.

Gestaltungsmissbrauch bei Cum/Cum-Geschäften

Die Finanzverwaltung prüft generell, ob bei Cum/Cum-Geschäften ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 Abs. 2 AO (sog. Gestaltungsmissbrauch) vorliegt. Dies wird bejaht, wenn kein wirtschaftlich vernünftiger Grund für das Rechtsgeschäft gegeben ist und somit eine steuerinduzierte Gestaltung (Steuerarbitrage) vorliegt.

Dies ist der Fall, wenn aus dem Geschäft im Wesentlichen nur ein Steuervorteil entsteht und das Gesamtentgelt des Entleihers bzw. Erwerbers für die Cum/Cum-Gestaltung sich hieran bemisst. Auch ein vertraglicher Ausschluss oder eine Einschränkung des Stimmrechts kann für einen Gestaltungsmissbrauch sprechen. Gleiches gilt für einen Ausschluss des Risikos von Wertveränderungen der Aktien beim Entleiher bzw. Erwerber.

Rechtsfolgen bei einem Gestaltungsmissbrauch

Wird ein Gestaltungsmissbrauch bejaht, entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. Dies bedeutet, dass der steuerinduzierte Anteil der Kapitalertragsteuer (3/5) bei der inländischen Person nicht anzurechnen ist. Vielmehr erfolgt "nur" ein Abzug bei der Einkünfteermittlung. Unterblieb ein Steuerabzug oder erfolgte eine Erstattung, ist die Kapitalertragsteuer in dieser Höhe nachzuzahlen. Dies kann durch Nachforderung, Rückforderung oder über einen Haftungsbescheid gegenüber der Depotbank erfolgen.

Wichtig: Bei Kapitalerträgen, die ab dem 1.1.2016 zufließen, ist § 36a EStG vorrangig anzuwenden. Diese neue Regelung schränkt die Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf 2/5 ein, sofern eine Mindesthaltedauer von 45 Tage um den Dividendenzeitpunkt nicht eingehalten worden ist. Damit wird für entsprechende Gestaltungen der steuerliche Vorteil rasiert.

Das BMF enthält eine Vielzahl von Beispielen. Dazu gehören insbesondere Cum/Cum-Gestaltungen auf Grundlage

  • einer Wertpapierleihe,
  • eines steuerinduzierten Kassageschäftes,
  • einer weitergereichte Wertpapierleihe bei gleichzeitigem Rückgeschäft mit festverzinslichen Wertpapieren,
  • von Wertpapierpensionsgeschäften (sog. Repo-Geschäfte),
  • Cum/Cum-Gestaltungen mit Investmentfonds bzw.
  • durch Kassageschäfte und Erteilung einer Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 EStG (sog. Dauerüberzahler).

Das BMF legt Wert darauf, dass es sich hierbei um eine nicht abschließende Aufzählung von Fallgestaltungen zu Cum/Cum-Gestaltungen handelt.

Anwendungsregelung

Die im BMF-Schreiben enthaltenen Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Ausgenommen bleiben Verleiher bzw. Veräußerer die eine beschränkt steuerpflichtige Gesellschaft i. S. d. § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KStG sind, wenn der Dividendenstichtag vor der erstmaligen Anwendung des § 8b Abs. 4 KStG liegt (nach dem 28.2.2013 zufließende Streubesitzdividenden).

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 17.7.2017, IV C 1 - S 2252/15/10030 :005

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge