Kurzbeschreibung

Muster zur Vereinbarung eines (nach)vertraglichen Wettbewerbsverbots zielen darauf ab, den GmbH-Geschäftsführer während seiner Berufung und nach seiner Abberufung als Geschäftsführer (zeitlich befristet) an Konkurrenztätigkeiten auf dem Geschäftsgebiet und zu Lasten der GmbH zu hindern. Während seiner Berufung hat eine solche Vereinbarung rein deklaratorische Wirkung, weil ihm die Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft (§ 43 Abs. 2 GmbHG) jede Konkurrenztätigkeit verbietet.

1. Vorbemerkung

Der Geschäftsführer einer GmbH ist Organ der Gesellschaft, nicht Arbeitnehmer. Er unterliegt während seiner Tätigkeit für die GmbH auch ohne ausdrückliche Vereinbarung oder entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag einem Konkurrenzverbot.

Wettbewerbsklauseln zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer, die diesen für die Zeit nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses in der beruflichen Tätigkeit beschränken, unterliegen nicht den für Handlungsgehilfen geltenden Beschränkungen.[1] Nicht anwendbar ist insbesondere der Grundsatz der bezahlten Karenz gemäß § 74 Abs. 2 HGB. Aus der in einem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag getroffenen Vereinbarung eines (nachvertraglichen) Wettbewerbsverbots ohne Karenzentschädigung kann – unabhängig von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Vereinbarung – jedenfalls ein Anspruch auf Karenzentschädigung nicht abgeleitet werden. Eine Karenzentschädigung wird hier nicht kraft Gesetzes, sondern nur kraft (wirksamer) Vereinbarung gewährt.[2]

Die GmbH kann dem durch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gebundenen scheidenden Geschäftsführer folglich eine Karenzentschädigung zusagen, diese in Zeit und/oder Höhe beschränken oder völlig versagen.

Hat die GmbH freiwillig eine Karenzentschädigung zugesagt, so ist ihr der jederzeitige Widerruf der Vereinbarung erlaubt. Der Geschäftsführer kann sich nicht auf § 75a HGB berufen. Die für Arbeitnehmer geltende Schutzfrist von einem Jahr ab Verzichtserklärung gilt für Geschäftsführer nicht.

2. Wichtige Hinweise

Die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ohne Karenzentschädigung ist nicht grundsätzlich wegen unbilliger Erschwerung des beruflichen Fortkommens des ehemaligen Geschäftsführers gemäß § 138 BGB unwirksam. Das schließt zwar nicht aus, dass die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gemäß § 138 BGB i. V. mit Art. 2, 12 GG nichtig sein kann, wenn das Verbot nicht dem berechtigten geschäftlichen Interesse der Gesellschaft dient oder es nach Ort, Zeit und Gegenstand die Berufsausübung und die wirtschaftliche Tätigkeit des Geschäftsführers unbillig erschwert.[1] Dies ist i. d. R. nicht der Fall, wenn der Geschäftsführer bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses eine Abfindung oder ein Übergangsgeld erhält oder nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses in den Ruhestand geht.

Allerdings ist ein an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot im Gesellschaftsvertrag einer GmbH im Licht von Art. 12 Abs. 1 GG einschränkend auszulegen: Es kann nur bis zum – wirksamen – Austritt des Gesellschafters aus der Gesellschaft Gültigkeit beanspruchen bzw. bis zur Erklärung der Gesellschaft, sich gegen den (ohne Vorhandensein eines wichtigen Grundes) erklärten Austritt des Gesellschafters nicht wenden zu wollen. Die Weitergeltung des Wettbewerbsverbots über diesen Zeitpunkt hinaus käme einem gegen § 138 BGB i. V. mit Art. 12 GG verstoßenden Berufsverbot gleich. Ein derart ausgedehntes Wettbewerbsverbot, durch das der Gesellschafter-Geschäftsführer gezwungen würde, seine wirtschaftliche Betätigungsfreiheit bis zum Verlust seiner nur noch formell fortbestehenden Gesellschafterstellung weiterhin dem Erreichen des Gesellschafterzwecks unterzuordnen, dient dem missbilligten Zweck, einen unerwünschten Wettbewerber auszuschalten und stellt damit einen unzulässigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar.[2] Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gilt nicht für eine rein kapitalmäßige Beteiligung an Unternehmen – auch Konkurrenzunternehmen.[3]

Vereinbart die GmbH mit dem Geschäftsführer eine Karenzentschädigung, ohne jedoch eine Anrechnung späterer Einnahmen in die Vereinbarung einzubeziehen, kann das Unternehmen die Entschädigung nicht eigenmächtig reduzieren oder gar einstellen, wenn der ausgeschiedene Geschäftsführer sich weigert, Auskunft über sein nun erzieltes Gehalt zu geben. Ist eine Anrechnung der Bezüge nicht ausdrücklich vereinbart, besteht auch keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung.[4] Der GmbH bleibt dann nur die Möglichkeit, die Vereinbarung zu widerrufen.

Wichtig

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist jederzeit aufhebbar.[5] Allerdings ist in diesem Fall das Dispositionsbedürfnis des ehemaligen Geschäftsführers zu berücksichtigen, der bis zur Ausübung des Verzichts davon ausgehen durfte, er müsse seinen Lebensunterhalt auf einem anderen Geschäftssektor suchen und könne insoweit auf die Karenzentsc...

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