Während der bestehenden Geschäftsführerstellung muss ein Wettbewerbsverbot nicht ausdrücklich vereinbart werden. Es ergibt sich bereits aus der Treuepflicht. Insofern stellt sich während der Tätigkeit meist nicht die Frage, ob ein Wettbewerbsverbot unwirksam ist. Dies kann ausnahmsweise der Fall sein, wenn ein vertragliches Wettbewerbsverbot weit über das Ziel hinausschießt, z. B. dem Geschäftsführer verbietet Aktien an börsennotierten Konkurrenzunternehmen im geringen Umfang zu erwerben. Unwirksam kann aber ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sein, wenn es sittenwidrig ist. Nach seinem Ausscheiden unterliegt der Geschäftsführer nur dann einem Wettbewerbsverbot, wenn dies mit ihm vereinbart wurde. Ein solches Wettbewerbsverbot kann im Einzelfall unwirksam sein, z. B. wenn der Geschäftsführer durch das Wettbewerbsverbot in der Ausübung einer beruflichen Betätigung so weit gehindert ist, dass dies einem Berufsverbot nahe kommt. Hinweise dazu sind:

  • das Wettbewerbsverbot ist regional unbegrenzt vereinbart
  • das Wettbewerbsverbot bezieht sich auf Betätigungen, die nicht Betätigung oder nicht Haupt-Betätigung der GmbH sind
  • die Dauer des Wettbewerbsverbotes übersteigt zwei Jahre (hier wird das Wettbewerbsverbot aber nur der Dauer nach reduziert, es ist nicht generell unwirksam)

In der Regel ist ein komplettes Tätigkeitsverbot problematisch. Rechtlich zulässig ist hingegen eine reine Kundenschutzklausel, die dem Geschäftsführer verbietet nach dem Ausscheiden Kunden der GmbH abzuwerben.

Entscheidend ist die Reichweite des Wettbewerbsverbots insgesamt. Bleibt dem Geschäftsführer keine Möglichkeit, im Rahmen der von ihm ausgeübten beruflichen Qualifikation (sachlich, räumlich, zeitlich) tätig zu werden, handelt es sich um eine unzulässige Beschränkung seiner Berufs- und Betätigungsfreiheit. Ein solches Wettbewerbsverbot ist wegen Sittenwidrigkeit unwirksam.

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