Leitsatz

Erfüllt ein Kommanditist bei Gründung einer KG seine Einlageverpflichtung durch Einbringung der wesentlichen Beteiligung an einer GmbH, handelt es sich um eine Sacheinlage . Diese Sacheinlage ist ein tauschähnlicher Vorgang . Gehörte die wesentliche Beteiligung bisher zum Privatvermögen des Kommanditisten, liegt bei diesem eine entgeltliche Veräußerung i. S. d. § 17 EStG vor. Soweit der Wert der Beteiligung die vom Kommanditisten aufzubringende Hafteinlage übersteigt, muß die übernehmende KG den Betrag als Verbindlichkeit gegenüber ihrem Mitunternehmer passivieren. Der Wert der Beteiligung wird i. d. R. nicht dem Nominalwert der Anteile entsprechen. Die Bewertung der Einlage muß vielmehr zum Teilwert erfolgen, da ein fremder Dritter nur bereit wäre, diesen Wert als Kaufpreis der Anteile zu bezahle ( → Einlagen ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.10.1998, VIII R 69/95

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