Rz. 29

Unter Rz. 25 wurde bereits erwähnt, dass die auf Zahlungsmittelströmen basierende Wertschöpfung(srechnung) nicht von dem jeweils zugrunde liegenden System an Bilanzierungs- und Bewertungsregeln abhängt. Vorteilhaft ist weiterhin, dass diese Form der Wertschöpfungsrechnung die an einzelne Wertschöpfungsadressaten geleisteten Zahlungen aufzeigt, unabhängig davon, ob diese im (Jahres-)Abschluss als Aufwand verrechnet oder aktiviert werden. Beispielsweise würde sich die vom Unternehmen bezahlte Grunderwerbsteuer (GrESt) in einer aus der GuV-Rechnung abgeleiteten Wertschöpfungsrechnung bei Erwerb des Grundstücks bzw. Bezahlung der Grunderwerbsteuer nicht als dem Fiskus zuzurechender Wertschöpfungsanteil niederschlagen. Im Falle einer aus der Kapitalflussrechnung, erstellt nach der direkten Methode, abgeleiteten Wertschöpfungsrechnung wird hingegen die im Unternehmen erzielte Wertschöpfung in Höhe der gezahlten GrESt an den Fiskus als Wertschöpfungsempfänger geleistet.

 

Rz. 30

Aufgrund des Ersatzes von Abschreibungen durch die Investitionsausgaben für Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte zeigt die auf der Kapitalflussrechnung basierende Wertschöpfungsrechnung das tatsächliche Volumen an Vorleistungen von Ge- und Verbrauchsgütern auf und ist insoweit ein verlässlicher Indikator für die tatsächlich in einer Periode erfolgte Nachfrage nach Vorleistungen (vgl. aber auch Rz. 32).

 

Rz. 31

Sofern der Inhalt des Wertschöpfungsbegriffs nicht vollständig verwischt werden soll, können nur Teile der Kapitalflussrechnung als wertschöpfungsrelevant und andere Teile als wertschöpfungsneutral eingestuft werden (vgl. Rz. 26). Damit stellt sich das Problem der sachlichen Abgrenzung der wertschöpfungsrelevanten Vorgänge; demgegenüber finden sämtliche GuV-Positionen Eingang in die Wertschöpfungsrechnung (entweder subtraktive oder additive Wertschöpfungsermittlung). Unabhängig von Zweifelsfragen bei der Abgrenzung der wertschöpfungsrelevanten Zahlungsströme ist hiermit ebenfalls unmittelbar das Problem verbunden, dass die auf der Kapitalflussrechnung – im Gegensatz zu der auf der GuV-Rechnung – basierende Wertschöpfungsrechnung kein geschlossenes System bildet.

 

Rz. 32

Da weiterhin Zahlungsströme, insbesondere aus Investitionstätigkeit, häufig stärkeren zufallsbedingten Schwankungen ausgesetzt sind, werden in Abhängigkeit des Investitionsverhaltens gewöhnlich größere Ausschläge bei der Kennzahl "Wertschöpfung" auftreten als bei der Ableitung aus der GuV-Rechnung. Damit ist die Aussagefähigkeit dieser Wertschöpfungskennzahl für eine unter normalen Umständen regelmäßig erreichbare Wertschöpfung des Unternehmens beeinträchtigt.[1] Korrespondierend hierzu nimmt die Volatilität des Wertschöpfungsanteils, welcher auf die Anteilseigner entfällt, deutlich zu, da die übrigen Wertschöpfungsanteile überwiegend auf vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen basieren.

[1] Vgl. Haller, Wertschöpfungsrechnung, 1997, S. 459.

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