Rz. 187

Bei auf den Kauf von Aktien gerichteten Optionen außerhalb von Arbeitsverhältnissen werden die Optionsrechte von deren Käufern bezahlt. Je nachdem, ob der spätere Kurs der Aktien im Erwerbszeitpunkt so günstig ist, dass beim Erwerb der Aktien das Entgelt für die Option wettgemacht wird, übt der Optionsberechtigte das Optionsrecht aus. Andernfalls verzichtet er auf die Option und verliert nur das Entgelt für das Optionsrecht.[1]

Bei den im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgegebenen Stock Options wird für das Optionsrecht von dem Optionsberechtigten kein Entgelt bezahlt.

 
Praxis-Beispiel

A ist leitender Angestellter der inländischen X-AG. Im Jahr 01 räumte die X-AG dem A Optionsrechte auf den späteren Erwerb von Aktien an ihrem Unternehmen zum Übernahmepreis von 285 pro Stück ein, der dem damaligen Kurswert entsprach. Die Option sollte frühestens nach 3 Jahren ausgeübt werden können. Für den Fall der Ausübung der Option durch den Berechtigten und einem anschließenden Verkauf der Aktien, sollte die X-AG ein Vorkaufsrecht haben. Nach Ablauf der 3 Jahre betrug der Börsenkurs am 31.12.04 310 pro Stück. A übte sein Optionsrecht am 2.1.05 aus und verkaufte unmittelbar darauf die Aktien wieder an die X-AG.

 

Rz. 188

Der Zufluss beim Arbeitnehmer erfolgt erst bei Ausübung der Option. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats richtet sich der einkommensteuerrechtlich maßgebende Zuflusszeitpunkt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG) des aus einer Option stammenden Vorteils grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Verwertung des Rechts. Das ist im Falle der Optionsausübung regelmäßig der Tag der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien, nämlich der Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien in das Depot des Arbeitnehmers.[2] Soweit der Arbeitnehmer über das Optionsrecht anderweitig verfügt, ist der Vorteil aus der Verwertung dieses Rechts im Zeitpunkt der Verfügung darüber (Tag genau) zu erfassen, nämlich im Zeitpunkt der Übertragung des Rechts[3] oder des Verzichts darauf.[4] Der geldwerte Vorteil besteht für ihn im Unterschied zwischen dem Übernahmepreis und dem Kurswert im Zeitpunkt der Optionsausübung. Hiermit wird die, vom Zeitpunkt der Optionseinräumung aus gesehen, zukünftige Tätigkeit des Berechtigten bis zur Optionsausübung honoriert. Der geldwerte Vorteil wird daher zeitraumbezogen gewährt. Entfällt er z. B. auf eine Zeit der Entsendung des Arbeitgebers in ein Land, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, aufgrund dessen die Bezüge von inländischer Besteuerung freizustellen und in dem Einsatzstaat zu besteuern sind, so ist der geldwerte Vorteil zeitanteilig aufzuteilen.

Eine Anfangs- anstelle einer Endbesteuerung der Optionen kann nicht damit begründet werden, dass der Zusagende als sog. Stillhalter möglicherweise gehalten ist, entsprechenden Personalaufwand bereits im Zeitpunkt der Zusage bilanziell auszuweisen. Der Zeitpunkt, in dem eine Sozialverpflichtung beim Gewährenden, in der Regel dem Arbeitgeber, zu passivieren ist, und der Zeitpunkt, in dem das Gewährte dem Arbeitnehmer zufließt, brauchen nicht übereinzustimmen.[5]

 

Rz. 189

Aufgrund der Option erwirbt der Arbeitnehmer A im vorstehenden Beispiel Aktien zum Kurswert von 310 für 285. Er erwirbt also die Aktien verbilligt. Der verbilligte Erwerb stellt einen geldwerten Vorteil dar. Da er auf dem Arbeitsverhältnis beruht, ist er eine Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. v. § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG. Die hierauf entfallende Einkommensteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt (§ 38 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 11 Abs. 1 EStG).

Dem Arbeitnehmer fließt im Zeitpunkt der Ausübung der Option als geldwerter Vorteil die Differenz zwischen Kurswert und Übernahmepreis zu.[6] Der geldwerte Vorteil beträgt daher im vorstehenden Beispiel: 310 – 285 = 25.

 
Praxis-Beispiel

A waren Optionsrechte zum Erwerb von 300 Aktien eingeräumt worden. Die genannten Kurswerte entsprechen Euro-Beträgen. A übt seine Option in voller Höhe aus. Im Zeitpunkt der Ausübung fließt ihm daher ein geldwerter Vorteil in Höhe von 7.500 EUR zu.

Auf Seiten des Arbeitnehmers handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Für die Arbeitgeberin ist es Lohnaufwand.

Angenommen, das monatliche Bruttogehalt von A beträgt 12.000 EUR und er übt die Option im Januar 05 aus. A bekommt für Januar 05 folgende Abrechnung:

 
Bruttogehalt 12.000 EUR   12.000 EUR
Sachbezug 7.500 EUR    
Steuerpflichtiges Brutto 19.500 EUR    
Lohnsteuer   8.510 EUR
Solidaritätszuschlag   468 EUR
Kirchensteuer   766 EUR
Auszuzahlender Betrag     2.256 EUR

Lohnaufwand

19.500 EUR

an Bank

2.256 EUR

an Sonstige Verbindlichkeiten

9.744 EUR

an Arbeitnehmerforderung Stock Option

7.500 EUR

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