Bei festverzinslichen Wertpapieren des Anlage- und Umlaufvermögens, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Forderung verbriefen, kann i. d. R. keine dauernde Wertminderung eintreten. Eine Teilwertabschreibung unter dem Nennwert ist daher allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig. Eine Teilwertabschreibung unter den Nennwert ist nur zulässig, wenn ein Bonitäts- oder Liquiditätsrisiko hinsichtlich der Rückzahlung der Nominalbeträge besteht und die Wertpapiere bei Endfälligkeit nicht zu ihrem Nennbetrag eingelöst werden können.[1]

Für börsennotierte festverzinsliche Wertpapiere, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Forderung verbriefen, gelten die Grundsätze entsprechend. Die Bagatellgrenze von 5 % wird bei börsennotierten festverzinslichen Wertpapiere, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Forderung verbriefen, aber nicht angewandt.

 
Praxis-Beispiel

Börsennotierte festverzinsliche Wertpapiere im Umlaufvermögen – Auswirkungen von Kursschwankungen

Ein Unternehmer hält im Umlaufvermögen börsennotierte festverzinsliche Wertpapiere im Nennwert von 100 EUR, die er für 102 EUR erworben hat und die bei Endfälligkeit zu 100 % des Nennwerts eingelöst werden. Aufgrund einer Änderung des Zinsniveaus beträgt der Börsenkurs am Bilanzstichtag nur noch 98 EUR. Bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung hat sich der Börsenkurs auf 100,50 EUR erholt.

Konsequenz: Der Tatsache, dass die festverzinslichen Wertpapiere im Umlaufvermögen gehalten werden, kommt bei der Beurteilung der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit der Wertminderung keine besondere Bedeutung zu. Wie auch bei festverzinslichen Wertpapieren des Anlagevermögens ist eine Teilwertabschreibung grundsätzlich nur auf 100 EUR zulässig, weil die Papiere bei Fälligkeit zum Nennwert eingelöst werden. Die Bagatellgrenze in Höhe von 5 % ist nicht anzuwenden. Im Übrigen ist der Kursanstieg bis zur Bilanzaufstellung als wertbegründender Umstand unbeachtlich.

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