Abgrenzungsfälle bei der Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen:

  • Der Anteil eines Steuerberaters an einer GmbH, die dem Betrieb einer Steuerberatungspraxis wesensfremd ist, gehört nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, auch wenn der Anteil in der Absicht erworben wurde, das steuerliche Mandat der GmbH zu erlangen oder wenn die anderen Gesellschafter der GmbH Mandanten des Steuerberaters sind und der Beteiligung wirtschaftliches Eigengewicht beizumessen ist.[1]
  • Der Anteil eines Steuerberaters an einer GmbH gehört jedoch zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn er diesen zur Begleichung seiner Honoraransprüche erhält, um ihn später unter Realisierung einer Wertsteigerung zu veräußern.[2]
  • Der Anteil an einer Wohnungsbau-GmbH kann bei einem Malermeister zum notwendigen Betriebsvermögen gehören.[3]
  • Freiwillig gezeichnete Genossenschaftsanteile gehören nur dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie für den Betrieb eine konkrete und unmittelbare Funktion besitzen.[4]
  • Die Zuordnung der Beteiligung an einer Komplementär-GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen eines Betriebsaufspaltungs-Besitzunternehmens wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Komplementär-GmbH weder zum Besitzunternehmen noch zur Betriebs-Kapitalgesellschaft unmittelbare Geschäftsbeziehungen unterhält. In derartigen Fällen setzt eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen voraus, dass die Komplementär-GmbH entscheidenden Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft (GmbH & Co. KG) besitzt, die aufgrund ihrer intensiven und dauerhaften Geschäftsbeziehungen zum Betriebsunternehmen die gewerbliche Betätigung des Unternehmers entscheidend fördert. Weiterhin ist erforderlich, dass der Unternehmer seinerseits durch das Halten der Beteiligung an der Komplementär-GmbH in der Lage ist, deren Einfluss auf das geschäftliche Verhalten der GmbH & Co. KG maßgeblich zu fördern.[5]
  • Bei Beteiligung eines Einzelgewerbetreibenden an einer Kapitalgesellschaft ist nicht stets erforderlich, dass Branchengleichheit besteht, um das Vorliegen von notwendigem Betriebsvermögen zu bejahen. Vielmehr genügt es, wenn die Beteiligung den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen des Steuerpflichtigen gewährleisten.[6]
  • Auch steht gemäß BFH der Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen nicht entgegen, wenn die dauerhaften und intensiven Geschäftsbeziehungen nicht unmittelbar zu der Beteiligungsgesellschaft bestehen, sondern zu einer Gesellschaft, die von der Beteiligungsgesellschaft beherrscht wird.[7]
 
Praxis-Tipp

Zur Finanzierung einer Freiberuflerpraxis verwendete Wertpapiere erst im Sicherungsfall notwendiges Betriebsvermögen

Im Rahmen der Finanzierung für die Freiberuflerpraxis als Sicherungsgut verwendete Wertpapiere(-depots) führen nicht zwangsläufig zu notwendigem Betriebsvermögen, da die Wertpapiere durch ihren Sicherungszweck keinen engen funktionalen Zusammenhang mit der Praxis/Betrieb erhalten. Vielmehr stellen die Wertpapiere erst in dem Moment ein notwendiges Wirtschaftsgut dar, wenn der Sicherungsfall im Betrieb eintritt.

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