BMF, 06.10.2000, IV C 6 - S 2189 - 11/00

Bezug: BMF-Schreiben vom 20.7.2000, IV C 6 - S 2189 - 6/00

Bei dem Dividenden-Stripping handelt es sich um Gestaltungen, durch die sich Anteilseigner, die nicht zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berechtigt sind, den Vorteil dieser Anrechnung verschaffen. Dies geschieht in der Regel durch kurzfristigen Verkauf und Rückkauf von Anteilen inländischer Kapitalgesellschaften an anrechnungsberechtigte Anteilseigner.

Der BFH vertritt in dem Urteil vom 15.12.1999, I R 29/97 die Auffassung, das wirtschaftliche Eigentum an veräußerten Aktien cum Dividende und damit auch die üblicherweise mit solchen Transaktionen verbundenen Kursrisiken ginge unabhängig davon auf den Erwerber über, ob diese Aktien unmittelbar nach dem jeweiligen Bezugstermin in Gestalt gleichwertiger Aktien ex Dividende oder junger Aktien durch separate Geschäfte zurückveräußert werden. Er hat ferner derartige Geschäfte auch dann den Börsengeschäften i.S. von § 50 c Abs. 6 Satz 2 EStG a.F. zugerechnet, wenn die Anonymität des Börsenhandels im Einzelfall nicht gewahrt ist und nicht zu Börsenkursen abgerechnet wird. Schließlich wird in dem Urteil in Fällen des Dividenden-Stripping ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S. von § 42 AO grundsätzlich verneint. Das Urteil sieht in § 50 c EStG eine besondere Regelung zur Vermeidung von Missbräuchen, die die allgemeine abgabenrechtliche Missbrauchsvorschrift auch dann verdrängt, wenn nicht alle Voraussetzungen des § 50 c EStG erfüllt sind.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze der o.g. Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein anzuwenden. Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung ist stattzugeben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 50 c

 

Fundstellen

BStBl I, 2000, 1392

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