Bilanzierte Wertpapiere können bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Eine Teilwertabschreibung rechtfertigende voraussichtlich andauernde Wertminderung liegt grundsätzlich vor, wenn mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen.

Bei börsennotierten, börsengehandelten und aktienindexbasierten Wertpapieren ist steuerlich von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Erwerbszeitpunkt gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet. Die Bagatellgrenze von 5 % basiert auf der BFH-Rechtsprechung und ist für steuerbilanzielle Zwecke anzuerkennen. Die Finanzverwaltung teilt die Auffassung, dass nach einer vorangegangenen Teilwertabschreibung für die Bestimmung der Bagatellgrenze der Bilanzansatz am vorangegangenen Bilanzstichtag maßgeblich ist. Darüber hinaus ist in Fällen der Wertaufholung nach Inanspruchnahme der Teilwertabschreibung die Bagatellgrenze von 5 % nicht anzuwenden. Eine entsprechende Wertaufholung ist auf den aktuellen Börsenkurs am Bilanzstichtag, maximal auf die Anschaffungskosten vorzunehmen.[1]

Bei festverzinslichen Wertpapieren, die am Ende ihrer Laufzeit zum Nennwert eingelöst werden können, findet keine Teilwertabschreibung statt, auch wenn der Kurswert unter den Nennwert gesunken ist. Das gilt auch dann, wenn die Wertpapiere zum Umlaufvermögen gehören. Eine Teilwertabschreibung kann nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn beim Schuldner ein Bonitäts- und Liquiditätsrisiko besteht. Die Bagatellgrenze von 5 % findet folglich auch bei börsennotierten festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Forderung verbriefen, keine Anwendung.[2]

Bei einer dauernden Wertminderung müssen die Wertpapiere handelsrechtlich auf den niedrigeren beizulegenden Wert abgeschrieben werden. Gehören die Wertpapiere zum Umlaufvermögen, muss der niedrigere Wert angesetzt werden (strenges Niederstwertprinzip). Bei der Ermittlung des Werts sind auch die anteiligen Nebenkosten zu erfassen. Im Falle einer nur vorübergehenden Wertminderung ermöglicht das Handelsrecht für Wertpapiere des Anlagevermögens im Zuge eines Wahlrechts ebenfalls den Ansatz zum niedrigeren beizulegenden Wert.[3]

Steuerlich besteht ein Wahlrecht zur Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert. Die außerplanmäßige Abschreibung in der Handelsbilanz muss nicht für die Steuerbilanz übernommen werden. D. h. der Unternehmer kann steuerlich auch auf eine Teilwertabschreibung verzichten. Das Wahlrecht zur Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert bei einer dauerhaften Wertminderung kann somit unabhängig vom handelsrechtlichen Bewertungsansatz ausgeübt werden.[4]

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