Kommentar

Der Abbau eines Bodenvorkommens auf einem zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grundstück führt grundsätzlich zu einer Wertminderung , die durch eine Teilwertabschreibung zu berücksichtigen ist. Da diese Wertminderung jedoch nicht betrieblich, sondern durch die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verursacht ist, muß sie durch eine gewinnerhöhende Entnahme wieder neutralisiert werden. Die Höhe der Entnahme legt den Umfang der Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung fest ( Land- und Forstwirtschaft ).

Diese Grundsätze gelten jedoch nicht für Grundstücke, die bereits vor dem 1. 7. 1970 zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört haben. Solche Grundstücke werden nach § 55 Abs. 1 EStG mit dem Doppelten des Ausgangsbetrags ( § 55 Abs. 2 bis 4 EStG ) angesetzt. Werden solche Grundstücke veräußert oder entnommen, bleiben Verluste unberücksichtigt , die sich daraus ergeben, daß der Veräußerungsgewinn oder der Entnahmewert unter dem Zweifachen des Ausgangsbetrags liegen. Entsprechendes gilt für den Fall einer Teilwertabschreibung ( § 55 Abs. 6 Satz 2 EStG ), d. h. ein außer Betracht bleibender Veräußerungs- oder Entnahmeverlust kann nicht im Wege der Teilwertabschreibung vorweggenommen werden. Auf die Gründe für die Teilwertabschreibung kommt es dabei nicht an. Kommt es jedoch nicht zu einer Entnahme, weil – aufgrund der bestehenden gesetzlichen Beschränkungen – keine Verminderung des Betriebsvermögens eintritt, können auch keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden. Die Beschränkung des § 55 Abs. 6 EStG entfaltet somit auch Wirkungen bei dieser Einkunftsart.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.10.1997, IV R 5/97

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