Ein weiterer einkommensteuerrechtlicher Sonderaspekt des Werkvertrags ist der Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß §§ 48 bis 48d EStG.[1]

Bauabzugsteuer i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG kann auch für die Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen anfallen, da die Begriffe Bauwerk und Bauleistung normspezifisch auszulegen sind. Die der Bauabzugsteuer unterliegenden Bauwerke sind insbesondere nicht auf Gebäude oder unbewegliche Wirtschaftsgüter beschränkt, sondern kommen auch bei Scheinbestandteilen, Betriebsvorrichtungen und technischen Anlagen in Betracht. Ob die Einkünfte des Leistenden in Deutschland steuerpflichtig sind, spielt für die Bauabzugsteuer grundsätzlich keine Rolle. Die Bauabzugsteuer ist mit Unionsrecht vereinbar, da die dadurch verursachte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 AEUV unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Steuerbeitreibung gerechtfertigt ist.[2]

Der Steuerabzug von 15 % des Leistungsentgelts an das zuständige Finanzamt obliegt unternehmerisch tätigen Empfängern von Bauleistungen im Inland für Rechnung desjenigen, der die Bauleistungen erbringt, es sei denn, es greift ein Befreiungstatbestand ein.

Abzugsverpflichteter und Empfänger der Bauleistung ist der Bauherr, dem gegenüber die Leistung erbracht wird. Dazu zählen neben juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Unternehmer i. S. v. von § 2 UStG. Erfasst werden also auch Kleinunternehmer, pauschalierende Land- und Forstwirte sowie wer steuerfreie Umsätze ausführt unter der Voraussetzung, dass die Bauleistung den unternehmerischen Bereich betrifft. Handelt es sich um eine Gegenleistung für Bauleistungen an einem sowohl unternehmerischen als auch nichtunternehmerischen Zwecken dienenden Gebäude – etwa die Wohnung eines selbstständig Tätigen, in dem sich auch sein Arbeitszimmer befindet –, dann besteht die Abzugspflicht für denjenigen Anteil der Bauleistung, der dem unternehmerischen Teil des Bauwerks zuzuordnen ist. Ist die Herstellung des Bauwerks einem Generalunternehmer übertragen, gilt dieser gem. § 48 Abs. 1 Satz 4 EStG im Verhältnis zum Auftraggeber als Leistender und im Verhältnis zu den Subunternehmern als Leistungsempfänger, weswegen ihm die Steuerabzugspflicht obliegt.

Als Leistender ist anzusehen, wer im Inland Bauleistungen erbringt. Dabei spielt es keine Rolle, ob er In- oder Ausländer ist. Unerheblich ist weiterhin, ob es sich um einen Unternehmer i. S. v. von § 2 UStG handelt oder nicht und ob er nur gelegentlich Bauleistungen erbringt. Als Leistende kommen nach Auffassung der Finanzverwaltung Arbeitsgemeinschaften ebenso in Frage wie Organgesellschaften, die Bauleistungen außerhalb des Organkreises erbringen. Ein nicht selbst als Bauunternehmer auftretendes Generalunternehmen, das die Leistungen der beauftragten Subunternehmer mit dem Leistungsempfänger abrechnet, gilt gem. § 48 Abs. 1 Satz 4 EStG als Leistender.

Leistungsgegenstand sind lediglich Bauleistungen im Inland. Unter Bauleistungen sind gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG alle Leistungen zu verstehen, die der

  • Herstellung,
  • Instandsetzung,
  • Instandhaltung,
  • Änderung oder
  • Beseitigung

    von Bauwerken dienen.[3] Dem Steuerabzug nach § 48 Abs. 1 EStG unterfallen insbesondere die Bauleistungen der in § 1 Baubetriebe-Verordnung aufgeführten Branchen, aber nur dann, wenn sie wiederum der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Planerische Leistungen von Architekten, Statikern, Vermessungs- und Bauingenieuren stellen demzufolge ebenso wenig Bauleistungen i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG dar, wie bloße Reinigungs-, Wartungsarbeiten und Materiallieferungen. Als Leistungsgegenstand kommen hingegen

  • Schönheitsreparaturen,
  • Erhaltungsmaßnahmen und
  • der Einbau fest eingebauter Einrichtungsgegenstände

    in Betracht. Bei Verträgen, die sowohl planerische als auch Bauleistungen umfassen, ist der Finanzverwaltung zufolge zu untersuchen, ob die Bauleistung als Hauptleistung anzusehen ist. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist selbst dann keine Bauleistung, wenn die Arbeitnehmer für den Entleiher ausschließlich Bauleistungen erbringen.

Der BFH muss darüber entscheiden, ob Scheinbestandteile i. S. des § 95 BGB bzw. Betriebsvorrichtungen i. S. d. Bewertungsgesetzes, die sich innerhalb eines bestehenden Bauwerks i. S. d. § 48 EStG befinden – im Streitfall innerhalb einer Werkhalle –, auch isoliert betrachtet Bauwerk i. S. des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG sein können ("Bauwerk im Bauwerk"). Zu klären ist auch, ob Fertigungsstraßen, Roboter, Schaltschränke oder Bedienpulte in den Fertigungsstraßen Bauwerke sind.[4]

Ziel des vom Empfänger der Bauleistung vorzunehmenden Steuerabzuges ist es , den Grundbetrag der aus der Bauleistung resultierenden Steueransprüche abzudecken. Der Abzug beträgt gem. § 48 Abs. 1 Satz EStG 15 % von der Gegenleistung, also dem Entgelt einschließlich der Umsatzsteuer für die Bauleistungen abzüglich eventueller Skonti. Werden Abschlagszahlungen vorgenommen, stellt jede einzelne von ihnen eine Gegenleistung dar...

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