Die Leistungsgefahr besteht in dem Risiko, nach Untergang oder Verschlechterung eines Werkes nochmals leisten zu müssen. Bis zur Abnahme des Werks trägt der Unternehmer diese Gefahr (§ 644 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach Abnahme des Werkes bzw. seiner Vollendung (§ 646 BGB) muss der Unternehmer das Werk also nicht nochmals herstellen. Gerät der Besteller schon vorher in Annahmeverzug, geht auch die Leistungsgefahr auf ihn über (§ 644 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wurde das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet, geht die Leistungsgefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat (§§ 644 Abs. 2 i. V. m. 447 Abs. 1 BGB).

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