3.2.1 Umlaufvermögen

Werden Produkte für den Besteller aufgrund eines Werklieferungsvertrags gem. § 650 BGB in echter Auftragsproduktion hergestellt, zählen diese zu dessen Umlaufvermögen, wenn der Besteller diese einem Dritten vollständig und endgültig überlassen will/wird.

3.2.2 Anlagevermögen

Lässt sich der Unternehmer für seinen Betrieb aufgrund des Werkvertrags (Bauvertrag) ein Gebäude errichten, ist dieses nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 1a EStG mit den gesamten Herstellungskosten zu aktivieren und nach § 7 Abs. 4, 5 oder 5a EStG auf die Dauer der Gebäudenutzung abzuschreiben.

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