Gemäß § 5 Abs. 2 EStG ist für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Immaterielle Wirtschaftsgüter im Sinne von § 5 Abs. 2 EStG sind alle unkörperliche Wirtschaftsgüter, insbesondere Rechte und tatsächliche Positionen von wirtschaftlichem Wert (z. B. ein auf die Bedürfnisse des Bestellers zugeschnittenes Programm wie Individualsoftware oder eine den Anforderungen des Gläubigers genügende EDV-Systemlösung oder die Erstellung einer Website oder Beschaffung einer gewünschten Internet-Domain). Ein Erwerb liegt nur dann vor, wenn der Unternehmer das Werk von einem Dritten erhalten hat. Entgeltlich ist ein Erwerb, wenn für ihn eine Gegenleistung aufgewendet werden muss, was bei Werkverträgen mit fremden Dritten regelmäßig der Fall ist.[1]

[1] FG München, Urteil v. 4.2.2021, 10 K 3084/19, rkr., EFG 2021 S. 935: Keine Aktivierung von Anschaffungskosten bei laufenden Nutzungsentgelten für eine Software; Implementierungsleistungen als Betriebsbereitschaftskosten nicht aktivbar.

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