Eine spezielle einkommensteuerrechtliche Problematik besteht bei Gewerbetreibenden im Zusammenhang mit der Bilanzierung des erworbenen Werkes.

3.1 Immaterielle Werke/Wirtschaftsgüter

Gemäß § 5 Abs. 2 EStG ist für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Immaterielle Wirtschaftsgüter im Sinne von § 5 Abs. 2 EStG sind alle unkörperliche Wirtschaftsgüter, insbesondere Rechte und tatsächliche Positionen von wirtschaftlichem Wert (z. B. ein auf die Bedürfnisse des Bestellers zugeschnittenes Programm wie Individualsoftware oder eine den Anforderungen des Gläubigers genügende EDV-Systemlösung oder die Erstellung einer Website oder Beschaffung einer gewünschten Internet-Domain). Ein Erwerb liegt nur dann vor, wenn der Unternehmer das Werk von einem Dritten erhalten hat. Entgeltlich ist ein Erwerb, wenn für ihn eine Gegenleistung aufgewendet werden muss, was bei Werkverträgen mit fremden Dritten regelmäßig der Fall ist.[1]

[1] FG München, Urteil v. 4.2.2021, 10 K 3084/19, rkr., EFG 2021 S. 935: Keine Aktivierung von Anschaffungskosten bei laufenden Nutzungsentgelten für eine Software; Implementierungsleistungen als Betriebsbereitschaftskosten nicht aktivbar.

3.2 Materielle Werke/Wirtschaftsgüter

3.2.1 Umlaufvermögen

Werden Produkte für den Besteller aufgrund eines Werklieferungsvertrags gem. § 650 BGB in echter Auftragsproduktion hergestellt, zählen diese zu dessen Umlaufvermögen, wenn der Besteller diese einem Dritten vollständig und endgültig überlassen will/wird.

3.2.2 Anlagevermögen

Lässt sich der Unternehmer für seinen Betrieb aufgrund des Werkvertrags (Bauvertrag) ein Gebäude errichten, ist dieses nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 1a EStG mit den gesamten Herstellungskosten zu aktivieren und nach § 7 Abs. 4, 5 oder 5a EStG auf die Dauer der Gebäudenutzung abzuschreiben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge