Für bestimmte im Inland ausgeführte Umsätze schulden Unternehmer als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG.[1] Insbesondere als Auftraggeber ausländischer Dienstleister und Werklieferer müssen sie den Wechsel der Steuerschuldnerschaft beachten.

Hinsichtlich der an ihn erbrachten Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG; Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Nr. 6 UStAE; Abschnitt 13b.2 UStAE: Bauleistungen) ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er selbst Bauleistungen erbringt. In den in § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG genannten Fällen schuldet ab 1.10.2014 der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG).

Hat ein Bauträger aufgrund der rechtsirrigen Annahme seiner Steuerschuld als Leistungsempfänger von ihm bezogene Bauleistungen nach § 13b UStG versteuert, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung geltend machen. Es kommt dabei nicht darauf an, dass er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das Finanzamt besteht.[2]

Gehen der Leistende und Leistungsempfänger rechtsfehlerhaft davon aus, dass der Leistende Steuerschuldner ist, obwohl der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet, sind die sich aus der Versagung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger entstehenden Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn das Finanzamt die für die Leistung geschuldete Steuer vom vermeintlichen Steuerschuldner anstatt vom wirklichen Steuerschuldner vereinnahmt hatte, der Leistende seine Rechnungen mit Steuerausweis berichtigt und den sich hieraus ergebenden Vergütungsanspruch an den Leistungsempfänger abtritt.[3]

Laut BFH bezieht bei einer Organschaft der Organträger die Eingangsleistung, sodass es für § 13b Abs. 5 S. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG auf die Außenumsätze des Organkreises ankommt. Dabei kommt es auf die dem Organträger umsatzsteuerrechtlich zuzuordnenden Außenumsätze und nicht auf die nicht steuerbaren Innenumsätze der Organgesellschaft innerhalb des Organkreises an.[4]

Ist für eine Organgesellschaft entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG eine Steuerfestsetzung ergangen, ergibt sich hieraus eine Drittwirkung i. S. v. § 166 AO. Der Organträger kann dann keinen Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen geltend machen, die von Dritten über die Organgesellschaft bezogen wurden. Das Recht des Organträgers, die Nichtbesteuerung von Innenleistungen geltend zu machen, die er an die Organgesellschaft erbracht hat, bleibt unberührt.[5]

Erteilt ein Unternehmer in der Annahme einer Leistungserbringung im Ausland eine Ausgangsrechnung ohne inländischen Steuerausweis, kann er diese nicht in der Weise berichtigen, dass dem späteren Ausweis inländischer Umsatzsteuer Rückwirkung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zukommt.[6]

 
Hinweis

Zuständigkeit der Gerichte

In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob und ggf. in welchen Fällen in den sog. Bauträgerfällen nach § 27 Abs. 19 UStG die Finanzgerichte über die an den Fiskus abgetretenen Werklohnforderungen selbst entscheiden können oder ob dafür die Zivilgerichte zuständig sind.[7] Bei divergierenden finanzgerichtlichen Entscheidungen und einer fehlenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ist Aussetzung der Vollziehung geboten.[8]

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