Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 EUR nach unten abzurunden und beim Einzelunternehmen bzw. einer Personengesellschaft (OHG, KG) um einen Freibetrag von 24.500 EUR, höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG).

Nimmt eine GmbH im laufenden Jahr eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter auf, so ist der für Einzelunternehmen und Personengesellschaften geltende Freibetrag von 24.500 EUR in dem an die GmbH als Geschäftsherrn zu adressierenden, die GmbH & atypisch Still betreffenden Gewerbesteuermessbescheid zu berücksichtigen. Der GmbH selbst steht der Freibetrag nicht zu; der aufgrund des von ihr vor der Aufnahme des stillen Gesellschafters erzielten Gewinns ermittelte Gewerbeertrag ist daher nicht zu kürzen.[1]

Die Steuermesszahl für den nach obigen Grundsätzen ermittelten (Tz. 1) und gegebenenfalls gekürzten Gewerbeertrag beträgt gem. § 11 Abs. 2 GewStG 3,5 %.

Die Steuer wird aufgrund des Steuermessbetrags (14 GewStG) mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§ 4 GewStG) zu bestimmen ist (§ 16 Abs. 1 GewStG).

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