Lässt der Unternehmer z.B. Reparaturen an beweglichem Gegenständen des Betriebsvermögens durchführen, liegen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben vor.

Lässt der Auftraggeber als Privatperson aufgrund von Werkverträgen z. B. Reparaturen im Haushalt oder an seiner (Mietwohnung oder eigengenutzte Eigentums-) Wohnung durchführen (z. B. Austausch von Bodenbelägen, Türen und Fenstern oder deren Reparatur, Streichen oder Tapezieren, Gartenarbeiten etc.) können die Handwerkerleistungen (Werklohn für Arbeitsleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten sowie der Verbrauchsmittel) gem. § 35a Abs. 3 EStG geltend gemacht werden.[1] D.h. die Einkommensteuer ermäßigt sich um 20 % Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 EUR.

Der von § 35a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 EStG vorausgesetzte räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen ist nicht gegeben, wenn für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wird.[2]

Für die Leistung (Streitfall: statische Berechnung) eines Statikers kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG auch dann nicht gewährt werden, wenn sie für die Durchführung einer Handwerkerleistung erforderlich war.[3]

Private Vermieter von Eigentumswohnungen/Häusern können die Ausgaben für Reparaturen/Instandsetzungen als Werbungskosten im Rahmen der Vermietungseinkünfte nach § 21 EStG geltend machen.

 
Hinweis

Vorsicht bei Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung des Gebäudes

Wer als Privatmann/Unternehmer in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie Baumaßnahmen durchführt, muss mit steuerlichen Restriktionen in Form eines eingeschränkten Abzugs als Werbungskosten rechnen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG). Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen.[4]

Der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist auf bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst beschränkt. Aufwendungen, die durch die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen lediglich (mit-)veranlasst sind (Streitfall: Mieterabfindungen), unterfallen nicht § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.[5]

Die Überführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen ist keine Anschaffung i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG.[6]

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