Ob ein Stoff ein Hauptstoff oder ein Nebenstoff, also eine Zutat bzw. eine sonstige Nebensache ist, hängt von der Bedeutung der einzelnen Stoffe in Bezug auf den herzustellenden Gegenstand ab. Hauptstoffe bestimmen die Eigenart des aus ihnen hergestellten Gegenstandes. Nebenstoffe hingegen sind für die Eigenart nicht mitbestimmend; bei ihrem Fehlen bleibt das Wesen des Gegenstandes unangetastet. Das Verhältnis des Wertes der Arbeit oder des Arbeitserfolges zum Wert der vom Unternehmer beschafften Stoffe, ist nicht maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Stoff seiner Art nach sowie nach dem Willen der Beteiligten als Hauptstoff oder als Nebenstoff des herzustellenden Werkes anzusehen ist. Der Rechtsprechung zufolge entscheidet in Zweifelsfällen die Verkehrsauffassung (Abschn. 3.8 Abs. 1 Sätze 4 und 5 UStAE). Auch die Unentbehrlichkeit eines Gegenstandes allein macht diesen noch nicht zu einem Hauptstoff. Kleinere technische Hilfsmittel wie Nägel, Schrauben und Splinte sind in aller Regel Nebensachen. Beim Austausch eines unbrauchbar gewordenen Teilstücks, dem eine gewisse selbstständige Bedeutung zukommt – beispielsweise der Kurbelwelle eines Kraftfahrzeugs –, kann nicht mehr von einer Nebensache gesprochen werden (Abschn. 3.8 Abs. 1 Sätze 6 bis 8 UStAE).

Haupt- oder Nebenstoffe sind Werkstoffe, die gegenständlich im fertigen Werk enthalten sein müssen (Abschn. 3.8 Abs. 1 Satz 9 UStAE). Elektrischer Strom, der bei der Herstellung des Werks verwendet wird, ist nach BFH-Rechtsprechung kein Werkstoff (Abschn. 3.8 Abs. 1 Satz 10 UStAE).

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