Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG; Abschn. 2.3 Abs. 1 UStAE). Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit setzt voraus, dass Leistungen im wirtschaftlichen Sinn ausgeführt werden. Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird selbstständig ausgeübt, wenn eine Person nicht in ein Unternehmen eingegliedert und nicht verpflichtet ist, den Weisungen des Unternehmers zu folgen. Erst das Gesamtbild entscheidet darüber, ob Selbstständigkeit oder Unselbstständigkeit vorliegt. Die im zivilrechtlichen Sinne typischen Merkmale des Werkvertrags der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Herstellers sowie seiner fehlenden Weisungsgebundenheit sind solche, die ihn im umsatzsteuerrechtlichen Sinne als Unternehmer charakterisieren. Der Werkunternehmer fällt regelmäßig unter § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG.

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