Zunächst muss sich der leistungsempfangende inländische Unternehmer darüber im Klaren sein, dass er auf die Anmeldung der Umsatzsteuer/Vorsteuer nach den Vorschriften zur Steuerschuldnerschaft nicht mit dem Argument verzichten kann, er selbst erbringe keine Bauleistungen i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG.[1] Die Steuerschuldnerschaft für Werklieferungen ausländischer Unternehmer stellt nämlich darauf gerade nicht ab und ist insoweit als eigener, selbstständiger Tatbestand zu beachten.[2]

Generell sollte man sich bereits bei der Beauftragung des ausländischen Unternehmers über die umsatzsteuerlichen Folgen im Klaren sein und ihn ggf. darauf hinweisen, dass er keine Umsatzsteuer entrichten muss und er auch eine entsprechende Zahlung nicht vom Leistungsempfänger zu erwarten hat. Einigen (insbesondere) im Drittland ansässigen Unternehmern ist das Verfahren der Steuerschuldnerschaft, das auf Gemeinschaftsrecht beruht[3], noch immer gänzlich unbekannt oder nicht ganz klar. Selbst wenn der ausländische Geschäftspartner das "Reverse-Charge-Verfahren" aus seiner Heimat (z. B. EU-Mitgliedstaat) kennt, weiß er noch nicht automatisch, ob dies auch in seinem Fall in Deutschland zur Anwendung kommt.

Die Steuerschuld geht auch dann auf den Leistungsempfänger über, wenn ein gezielter Hinweis darauf in der Rechnung fehlt, sie also nicht den Anforderungen des § 14a UStG entspricht.[4] Dies ist in der Praxis häufiger der Fall, weil ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht faktisch nach wie vor noch sanktionslos bleibt.

Der ausländische Geschäftspartner ist auch deswegen frühzeitig auf die umsatzsteuerlichen Verfahrensweisen hinzuweisen, weil ansonsten die Geschäftsbeziehungen nachhaltig beeinträchtigt werden könnten. Schließlich schuldet er die Umsatzsteuer gem. § 14c Abs. 1 UStG, sofern er sie in der Rechnung gesondert ausweist.[5]

 
Praxis-Tipp

Stundung mit späterer Rechnungstellung kombinieren

Die Umsatzsteuer entsteht nach § 13b UStG mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Monats. Sofern mit dem leistenden Unternehmer wegen kurzfristiger Liquiditätsprobleme sowieso ein Zahlungsaufschub vereinbart worden ist und keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht (z. B. bei steuerfreien Umsätzen im Immobilienbereich), sollte er daher ggf. zusätzlich darum gebeten werden, auch seine Rechnung entsprechend später zu stellen, weil andernfalls die Umsatzsteuer trotz "Stundung" des Werklohns durch den leistenden Unternehmer vorab an das Finanzamt zu entrichten ist. Liegt jedoch bei Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Monats noch keine Rechnung vor, muss die Umsatzsteuer dennoch angemeldet werden – ggf. im Wege der Schätzung.[6] Sofern Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, gilt diese allerdings auch für eine geschätzte Umsatzsteuerschuld nach § 13b UStG.

Bestehen aufgrund des Geschäftsgebarens des Auftragnehmers Zweifel, ob dessen Angaben zu seiner Ansässigkeit zutreffend sind, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer gem. § 13b UStG nur dann nicht, wenn er im Besitz einer Bescheinigung über die Ansässigkeit (seines Auftragnehmers) im Inland ist (Muster USt 1 TS).[7]

Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich in dem Zeitpunkt geltend zu machen, in dem die Umsatzsteuer zu zahlen ist, unabhängig davon, ob die Rechnung bereits vorliegt.[8] Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bezahlung (der Leistung) vor der endgültigen Leistungserbringung erfolgt (also in erster Linie bei Anzahlungen).[9]

 
Wichtig

Privater Leistungsbezug

Nach wie vor ist einigen Unternehmern nicht bekannt, dass sie die Vorschriften über die Steuerschuldnerschaft auch dann anzuwenden haben, wenn sie Leistungen für den rein privaten Bereich empfangen (z. B. Bau/Sanierung des privaten Einfamilienhauses[10]). Mangels Vorsteuerabzug führt dies somit zu einer endgültigen Belastung. Dieses Ergebnis darf natürlich nicht darüber hinwegtäuschen, dass bei der Beauftragung eines inländischen Unternehmers die Umsatzsteuer in gleicher Höhe belastend angefallen wäre. Auch wenn Unternehmer die Leistungen ausschließlich für ihren Privatbereich empfangen, haben sie die Aufzeichnungspflichten hinsichtlich des Reverse-Charge-Verfahrens[11] zu beachten.

 
Wichtig

Pflicht gilt auch für Kleinunternehmer bzw. "Steuerbefreite"

Liegen die Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger vor, sind auch Kleinunternehmer verpflichtet, Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben[12] – allerdings nur für solche Voranmeldungszeiträume, in denen tatsächlich eine Steuer zu erklären ist. Dies führt in der Praxis zu dem "ungewöhnlichen" Ergebnis, dass z. B. auch ein Arzt, der ausschließlich oder ganz überwiegend steuerfreie Umsätze ausführt, eine Umsatzsteuer-Voranmeldung einreichen muss, sofern er Werklieferungen von einem ausländischen Unternehmer an seinem privaten Wohnhaus ausführen lässt.

 
Achtung

Montagelieferungen sind keine Werklieferungen

Der BFH hat mit Urteil vom 22.8.2013[13] entschieden, dass Werklieferungen...

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