Zusammenfassung

 
Begriff

Das Umsatzsteuerrecht kennt im Ergebnis nur die Lieferung oder die sonstige Leistung als steuerbare Leistungen. Werden einheitliche Leistungen ausgeführt, die sowohl Elemente einer Lieferung als auch einer sonstigen Leistung enthalten, handelt es sich entweder um eine Werklieferung oder um eine Werkleistung. Steuerbarkeit und Steuerpflicht können nur geprüft werden, wenn zuvor der Leistungstatbestand korrekt festgestellt worden ist. Liegt eine Werklieferung vor, bestimmen sich der Ort der Leistung sowie ggf. anzuwendende Steuerbefreiungen nach den Vorschriften für Lieferungen. Hat der Unternehmer eine Werkleistung ausgeführt, ist der gesamte Umsatz nach den Vorschriften für sonstige Leistungen zu prüfen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Werklieferung ist in § 3 Abs. 4 UStG definiert. Eine gesetzliche Definition der Werkleistung existiert nicht, sie kann nur im Umkehrschluss aus § 3 Abs. 4 UStG abgeleitet werden. Die sich aus der Rechtsprechung ergebenden Abgrenzungen hat die Finanzverwaltung in Abschn. 3.8 UStAE zusammengestellt. Bei der Reparatur von beweglichen körperlichen Gegenständen ist eine vereinfachte Abgrenzung von Werklieferung und Werkleistung zu beachten.[1]

1 Allgemeines

Das Umsatzsteuergesetz kennt nur Lieferungen und sonstige Leistungen als steuerbare Leistungen i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Einheitliche Leistungen, die sowohl Elemente von Lieferungen als auch von sonstigen Leistungen enthalten, müssen für die korrekte umsatzsteuerliche Erfassung entweder den Lieferungen oder den sonstigen Leistungen zugeordnet werden. Auswirkungen ergeben sich insbesondere bei der Bestimmung

  • des Orts der Leistung: Für eine Werklieferung kann sich ein Ort der Leistung grds. nur nach den Vorschriften des § 3 Abs. 5a UStG i. V. m. § 3c UStG, § 3e UStG sowie § 3 Abs. 68 UStG ergeben.[1] Bei einer Werkleistung kann sich der Ort der Leistung nur aus den Vorschriften des § 3a UStG ergeben.[2]
  • der Steuerpflicht: Ob eine Leistung steuerfrei ist, bestimmt sich grds. nach den Vorschriften des § 4 UStG. Dabei ist zur Anwendung der jeweiligen Vorschriften von Bedeutung, ob es sich um eine (Werk-)Lieferung[3] oder um eine (Werk-)Leistung[4] handelt.

Allerdings ist nicht nur die Unterscheidung zwischen Werklieferung und Werkleistung von umsatzsteuerlichem Interesse. Auch die Unterscheidung der reinen Lieferung von der Werklieferung kann umsatzsteuerlich von Bedeutung sein, da bei einer im Inland ausgeführten steuerpflichtigen Werklieferung durch einen ausländischen Unternehmer für den Leistungsempfänger – wenn er Unternehmer ist – das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG Anwendung findet.

 
Praxis-Beispiel

Werklieferung und Lieferung als Abgrenzungskriterium für den Übergang der Steuerschuldnerschaft

  • Unternehmer S aus der Schweiz baut in Deutschland auf einer Baustelle einen von ihm gelieferten Heizkessel und Brenner in ein Gebäude ein. Da S eine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG erbringt, ist der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG in Deutschland. Die im Inland steuerbare Werklieferung ist auch steuerpflichtig. Der Leistungsempfänger wird nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG zum Steuerschuldner der Umsatzsteuer, wenn er Unternehmer ist. Unerheblich ist, ob er die Leistung auch für sein Unternehmen bezieht.
  • Unternehmer S aus der Schweiz transportiert eine Klimaanlage aus der Schweiz zu einer Baustelle in Deutschland. S ist Schuldner der bei der Einfuhr entstehenden Umsatzsteuer. Die schon in der Schweiz funktionsfähig vorhandene Klimaanlage wurde zum Zweck eines besseren Transports auseinander genommen und wird hier in Deutschland von Monteuren des S wieder zusammengesetzt. Der Einbau der Klimaanlage in Deutschland erfolgt durch den Leistungsempfänger. S erbringt eine in Deutschland steuerbare Lieferung, deren Ort nach § 3 Abs. 8 UStG in Deutschland ist.[5] Da es sich aber nicht um eine Werklieferung, sondern um eine reine Lieferung handelt, wird der Leistungsempfänger nicht zum Steuerschuldner nach § 13b UStG, Steuerschuldner für diese steuerpflichtige Lieferung bleibt S.[6]
[3] Vgl. hierzu insbesondere die Vorschriften zur Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG i. V. m. § 6 UStG oder zur innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m. § 6a UStG.
[4] Vgl. hierzu insbesondere die Vorschriften zur Lohnveredelung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG i. V. m. § 7 UStG.
[5] Grds. handelt es sich um eine bewegte Lieferung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG, vgl. auch Abschn. 3.12 Abs. 4 UStAE. Da der Gegenstand der Lieferung aber aus dem Drittlandsgebiet nach Deutschland gelangt und der Lieferer Schuldner der bei der Einfuhr zu entrichtenden Einfuhrumsatzsteuer ist, gilt der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 8 UStG als im Inland belegen.

2 Abgrenzung Werklieferung und Werkleistung

Die Abgrenzung der Werklieferung von der Werkleistung erfolgt anhand der Definition in § 3 Abs. 4 UStG. Entscheidendes Kriterium ist dabei...

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