Die Bemessungsgrundlage bei der Werklieferung und auch bei der Werkleistung wird grds. nach den allgemeinen Vorschriften des § 10 Abs. 1 UStG ermittelt. Bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Werklieferung scheiden aber sog. Beistellungen des Leistungsempfängers aus dem Leistungsaustausch aus.[1] Eine Beistellung kann in Form von Hauptstoffen (Materialbeistellung) aber auch in Form von Nebenstoffen oder sonstigen Beistellungen erfolgen (z. B. Strom, Betriebsmittel, Maschinen, Arbeitskräfte).

 
Praxis-Beispiel

Beistellungen scheiden aus dem Leistungsaustausch aus

Werkunternehmer W hat sich verpflichtet, für den Abnehmer A ein Gebäude zu errichten. W verwendet dabei sowohl Material, welches ihm A zur Verfügung gestellt hat, sowie Strom von A. Bei der Überlassung des Materials durch A handelt es sich um eine Materialbeistellung, bei der Verwendung des Stroms um eine sonstige Beistellung. Beide Beistellungen stellen keine Leistung von A an W dar und scheiden somit aus dem Leistungsaustausch aus. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich somit ausschließlich nach dem, was W von A für die Leistung erhält oder erhalten soll, abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer.

Voraussetzung für eine Materialbeistellung ist aber, dass das zur Verfügung gestellte Material auch im Rahmen der auszuführenden Leistung von dem Unternehmer be- oder verarbeitet wird (Stoffidentität). Der Unternehmer muss sich verpflichtet haben, die ihm zur Verfügung gestellten Stoffe ausschließlich zur Herstellung des bestellten Werks zu verwenden.[2] Auch im Fall der Werkleistung, wenn der Leistungsempfänger das gesamte bei der Ausführung der Leistung verwendete Material zur Verfügung stellt (sog. Materialgestellung[3]), ist die Bemessungsgrundlage für die Werkleistung des Unternehmers nur aus dem zu ermitteln, was der leistende Unternehmer für die von ihm ausgeführte Leistung erhält oder erhalten soll.[4]

[2] Abschn. 3.8 Abs. 3 UStAE; eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Unternehmer zur Ausführung der Leistung einen gleichartigen und gleichwertigen Stoff verwendet und der Austausch wirtschaftlich geboten erscheint.

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