3.1 Steuerbarkeit und Steuerpflicht

Die Einstufung als Werklieferung oder als Werkleistung ist insbesondere für die Bestimmung des Orts der ausgeführten Leistung und die Anwendung einer Steuerbefreiungsvorschrift von Bedeutung.

 
  Werklieferung Werkleistung
Behandlung als Lieferung sonstige Leistung
Ortsbestimmung nach § 3 Abs. 5a UStG i. V. m. § 3c UStG, § 3e UStG sowie § 3 Abs. 68 UStG § 3a UStG
Besonderheit der Ortsbestimmung bei Leistungen, die im Zusammenhang mit Grundstücken ausgeführt werden

Der Ort der Werklieferung ist grds. dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.[1]

Dies ist der Ort des Grundstücks.
Der Ort der Werkleistung ist immer dort, wo das Grundstück belegen ist.[2]
Besonderheit der Ortsbestimmung, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Leistung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt

Grds. ist der Ort dort, wo die Warenbewegung beginnt.[3]

Ggf. Verlagerung des Orts in den anderen Mitgliedstaat nach § 3c UStG, wenn der Leistungsempfänger zu den in § 3c Abs. 1 UStG genannten Personen (i. d. R. Nichtunternehmer) gehört und der leistende Unternehmer die Umsatzschwelle in der EU nach § 3c Abs. 4 UStG überschreitet oder auf die Anwendung der Bagatellregelung verzichtet.
Bei Leistung gegenüber einem Unternehmer ist der Ort der Leistung dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.[4] Bei Leistungen an Nichtunternehmer ist der Ort der Leistung dort, wo der leistende Unternehmer tätig wird.[5]
Steuerbefreiungen, wenn der bearbeitete Gegenstand ins Drittland gelangt Soweit die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, kann eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG i. V. m. § 6 Abs. 1 UStG vorliegen.

Soweit die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, kann eine steuerfreie Lohnveredelung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG i. V. m. § 7 Abs. 1 UStG vorliegen.

Voraussetzung ist, dass der Gegenstand zum Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck im Gemeinschaftsgebiet erworben wurde.
Steuerbefreiungen, wenn der bearbeitete Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt Soweit die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, kann eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m. § 6a Abs. 1 UStG vorliegen.[6] Voraussetzung ist, dass die Buch- und Belegnachweise für i. g. Lieferungen vollständig sind. Keine Steuerbefreiung

3.2 Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage bei der Werklieferung und auch bei der Werkleistung wird grds. nach den allgemeinen Vorschriften des § 10 Abs. 1 UStG ermittelt. Bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Werklieferung scheiden aber sog. Beistellungen des Leistungsempfängers aus dem Leistungsaustausch aus.[1] Eine Beistellung kann in Form von Hauptstoffen (Materialbeistellung) aber auch in Form von Nebenstoffen oder sonstigen Beistellungen erfolgen (z. B. Strom, Betriebsmittel, Maschinen, Arbeitskräfte).

 
Praxis-Beispiel

Beistellungen scheiden aus dem Leistungsaustausch aus

Werkunternehmer W hat sich verpflichtet, für den Abnehmer A ein Gebäude zu errichten. W verwendet dabei sowohl Material, welches ihm A zur Verfügung gestellt hat, sowie Strom von A. Bei der Überlassung des Materials durch A handelt es sich um eine Materialbeistellung, bei der Verwendung des Stroms um eine sonstige Beistellung. Beide Beistellungen stellen keine Leistung von A an W dar und scheiden somit aus dem Leistungsaustausch aus. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich somit ausschließlich nach dem, was W von A für die Leistung erhält oder erhalten soll, abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer.

Voraussetzung für eine Materialbeistellung ist aber, dass das zur Verfügung gestellte Material auch im Rahmen der auszuführenden Leistung von dem Unternehmer be- oder verarbeitet wird (Stoffidentität). Der Unternehmer muss sich verpflichtet haben, die ihm zur Verfügung gestellten Stoffe ausschließlich zur Herstellung des bestellten Werks zu verwenden.[2] Auch im Fall der Werkleistung, wenn der Leistungsempfänger das gesamte bei der Ausführung der Leistung verwendete Material zur Verfügung stellt (sog. Materialgestellung[3]), ist die Bemessungsgrundlage für die Werkleistung des Unternehmers nur aus dem zu ermitteln, was der leistende Unternehmer für die von ihm ausgeführte Leistung erhält oder erhalten soll.[4]

[2] Abschn. 3.8 Abs. 3 UStAE; eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Unternehmer zur Ausführung der Leistung einen gleichartigen und gleichwertigen Stoff verwendet und der Austausch wirtschaftlich geboten erscheint.

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