Das Gesetz enthält keine eigenständige Definition für die Werkleistung. Damit lässt sich die Werkleistung systematisch nur im Umkehrschluss zur Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG abgrenzen. Aus der Definition der Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG ergibt sich damit, dass bei einem einheitlichen Vorgang eine Werkleistung dann vorliegen kann, wenn der leistende Unternehmer bei der Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands

  • keine Stoffe verwendet oder
  • Stoffe verwendet, die nach der Verkehrsauffassung als Nebensachen oder Zutaten anzusehen sind oder
  • Stoffe verwendet, die der Leistungsempfänger der Leistung zur Ausführung der Leistung zur Verfügung gestellt hat (Beistellung).

Eine Werkleistung kann nach § 3 Abs. 10 UStG auch dann vorliegen, wenn der leistende Unternehmer nicht das von seinem Kunden gestellte Material be- oder verarbeitet hat, sondern einen Gegenstand gleicher Art und Güte zurückgibt, wie er ihn aus solchen zur Verfügung gestellten Gegenständen herzustellen pflegt (sog. "Umtauschmüllerei").

 
Praxis-Beispiel

Werkleistung auch bei Rückgabe vergleichbarer Gegenstände

Lohnunternehmer L stellt für Privatpersonen aus Früchten Fruchtsaft her. Die Kunden überlassen L die geernteten Früchte und erhalten gegen einen Werklohn eine entsprechende Menge an Fruchtsaft.

Es handelt sich bei der Leistung des L selbst dann um eine Werkleistung, wenn die Kunden nicht den Saft ihrer Früchte erhalten.[1] Da L eine Werkleistung ausführt, unterliegt nur das der Umsatzsteuer, was er als Werklohn von seinen Kunden erhält.

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