Damit eine Werklieferung oder eine Werkleistung vorliegen kann, ist es erforderlich, dass die von dem leistenden Unternehmer ausgeführte Leistung nicht in verschiedene Leistungselemente aufgeteilt werden kann. Nur wenn eine einheitliche Leistung vorliegt, kann es sich systematisch um eine Werklieferung oder eine Werkleistung handeln. Ob bei einer Leistung von einer einheitlichen Leistung oder von mehreren getrennt zu beurteilenden selbstständigen Einzelleistungen auszugehen ist, hängt entscheidend davon ab, ob es sich um einen wirtschaftlich zusammengehörenden Vorgang handelt, der als unteilbares Ganzes anzusehen ist.[1] Die Leistungselemente müssen so eng miteinander verbunden sein, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.[2]

Unerheblich ist aber, ob die einzelnen Leistungen in einem einheitlichen Vertrag vereinbart wurden oder ob ein Gesamtentgelt für die einzelnen Leistungen vereinbart worden ist. Entscheidend ist vielmehr der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistungen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Einheitliche Leistung bei Ratenkauf

Unternehmer U verkauft Einbauküchen und gewährt seinen Kunden Ratenzahlung. In seinem Kaufpreis kalkuliert er auch einen Zahlungszuschlag wegen der Ratenzahlung ein, eine separate Berechnung der Zinsen erfolgt nicht.

Es handelt sich um eine einheitliche Leistung. Die Kreditgewährung ist nicht als eigenständige Leistung anzusehen, die Umsatzsteuer ist aus dem Gesamtentgelt herauszurechnen. Wenn der Unternehmer bei einem Kreditverkauf jedoch die Entgelte für die Lieferung der Ware und die Kreditgewährung getrennt vereinbart, die Leistungspreise eigenständig bildet oder die Entgelte getrennt abrechnet, liegt einerseits eine Lieferung der Ware und andererseits eine davon getrennt zu beurteilende (steuerfreie) Kreditgewährung vor. Auf die Angabe des Jahreszinses kommt es aber nicht an.[4]

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