Die Einkunftserzielungsabsicht endet, indem der Steuerpflichtige eine vormals vermietete Wohnung nun zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Steuerpflichtige die Wohnung für die Zeit des Leerstands "behelfsmäßig" selbst nutzt und diese Eigennutzung jederzeit im Hinblick auf eine Vermietung kurzfristig beendet werden kann.[1]

Problematisch ist der Abzug von Instandsetzungsaufwendungen, die durch die langjährige Vermietung bedingt sind, jedoch erst während der Zeit der Selbstnutzung durchgeführt werden. Soweit der Steuerpflichtige nach Beendigung seiner Vermietungstätigkeit Aufwendungen für die Renovierung einer Wohnung tätigt, die er alsbald selbst bewohnen will, sind diese Aufwendungen grundsätzlich privat veranlasst und daher keine (nachträglichen) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; dies gilt auch dann, wenn vertragsgemäß der Mieter die Reparaturen sowie allgemein Schönheitsreparaturen hätte durchführen müssen und der Steuerpflichtige diesen Anspruch wegen Zahlungsunfähigkeit des Mieters nicht durchsetzen kann.[2] Ebenfalls keine Werbungskosten sind Aufwendungen für solche Maßnahmen, die auf die künftigen Wohnbedürfnisse des Eigentümers gerichtet sind.[3]

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