Aufwendungen für die Zwangsräumung einer vermieteten Wohnung sind nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn der Vermieter die Räumung zu einem nicht unwesentlichen Teil in der Absicht betrieben hat, die Wohnung zu möglichst günstigen Bedingungen veräußern zu können.[1]

Wird ein unbebautes, besetztes Grundstück zwangsweise geräumt, um es anschließend teilweise bebauen und teilweise als Freifläche vermieten zu können, sind die Aufwendungen für die Zwangsräumung, soweit sie die zu bebauende Fläche betreffen, Herstellungskosten der später errichteten Gebäude. Soweit sie die Freifläche betreffen, handelt es sich um Anschaffungskosten des Grund und Bodens.[2]

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