Für Aufwendungen für die Behebung von beträchtlichen Schäden durch Sturm, Starkregen und Hochwasser gibt es oftmals steuerliche Hilfsmaßnahmen, die in Ländererlassen geregelt werden. Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden, die z. B. durch ein Sturmtief entstanden sind, werden von der Verwaltung ohne nähere Nachprüfung als Erhaltungsaufwand behandelt, wenn sie den Betrag von 70.000 EUR nicht übersteigen. Dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entschädigungen gedeckt sind. Der Abzug als Erhaltungsaufwand kommt nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen des Steuerpflichtigen die Entschädigungen übersteigen und der Steuerpflichtige wegen des Schadens keine Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vornimmt. Aufwendungen größeren Umfangs können gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden. Diese Regelungen gelten nur, wenn für die Wiederherstellung von Gebäuden und die Beseitigung von Schäden am Grund und Boden mit der Maßnahme bis zum Ablauf des 3. Kalenderjahres nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde.[1]

[1] Hessisches FinMin, Erlass v. 31.1.2018, StEd 2018 S. 105; Niedersächsisches FinMin, Erlass v. 29.1.2018, StEd 2018 S. 138.

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