Lässt sie der Vermieter auf seine Kosten durchführen, handelt es sich um sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand. Wenn sich der Mieter mit einem festen Prozentsatz der laufenden Miete an den Schönheitsreparaturen beteiligen muss, führt der zusätzlich gezahlte Prozentsatz zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung des Vermieters.[1] Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen in vollem Umfang getragen, sind beim Vermieter keine entsprechenden Mieteinnahmen anzusetzen[2]; der Abzug der Kosten der Schönheitsreparaturen als Werbungskosten beim Vermieter scheidet aus.

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