Ist sie für den Erwerb des Grundstücks angefallen, handelt es sich um Anschaffungsnebenkosten. Ging es um die Vermittlung eines Darlehens, dessen Schuldzinsen Werbungskosten bilden, gehört sie auch zu den Finanzierungskosten. Werbungskosten sind auch bei der Vermittlung von Mietern gegeben.

Bei der Inanspruchnahme eines Maklers für den Grundstücksverkauf gehört dessen Provision grundsätzlich zu den nicht abziehbaren "Veräußerungskosten". Maklerkosten, die aufgrund der Veräußerung eines Vermietungsobjekts anfallen, stellen in gleicher Weise wie etwa dadurch ausgelöste Vorfälligkeitsentschädigungen[1] grundsätzlich Veräußerungskosten dar und gehören daher dem nicht steuerbaren Vermögensbereich in Bezug auf das veräußerte Wirtschaftsgut an, wobei eine steuerliche Berücksichtigung lediglich bei etwaigen Einkünften aus § 23 EStG erfolgen kann.[2]

Maklerkosten anlässlich der Veräußerung eines Grundstücks können zu den Finanzierungskosten eines vermieteten Objekts gehören, wenn ausschließlicher Grund für die Beauftragung des Maklers das Erzielen liquider Mittel für eine Entschuldung ist, um mit Hilfe der dadurch möglichen Darlehenstilgung es weiterhin zu ermöglichen, aus den damit entschuldeten Objekten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Zudem muss der nach einer Darlehenstilgung hinsichtlich des veräußerten Grundstücks verbleibende Erlös von vornherein zur Finanzierung des anderen Objekts bestimmt sein und auch tatsächlich dafür verwendet werden. Im Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks muss sich anhand objektiver Umstände der endgültig gefasste Entschluss des Steuerpflichtigen feststellen lassen, mit dem anhand der Veräußerung erzielten Erlös auf einem anderen Vermietungsobjekt lastende Kredite abzulösen.[3]

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