Müssen Miterben für den Erwerb eines Mietobjekts aus dem Nachlass abgefunden werden, bildet die Abfindung Anschaffungskosten des Übernehmers.[1] Bei ihrer Fremdfinanzierung sind die Schuldzinsen als Werbungskosten abziehbar. Soweit Zinsen aber mit der Finanzierung von Verbindlichkeiten zusammenhängen, die nicht zu Anschaffungskosten führen (z. B. Pflichtteilsverbindlichkeiten, Vermächtnisschulden), scheidet ein Werbungskostenabzug aus. Auch Prozesskosten bei einem Prozess über die Höhe von Gleichstellungsgeldern/Abstandszahlungen können Werbungskosten sein, wenn sie Einkunftserzielungsvermögen betreffen.

Erbauseinandersetzungskosten sind als Anschaffungsnebenkosten im Wege der AfA abziehbar, wenn sie der Überführung der bebauten Grundstücke von der fremden in die eigene Verfügungsmacht und damit der alleinigen Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftserzielung dienen.[2]

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