Nach der Grundsatzentscheidung des Großen Senats des BFH v. 23.8.1999[1] können Aufwendungen eines Dritten, die durch die Einkünfteerzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind, als Aufwendungen des Steuerpflichtigen zu werten sein, wenn es sich um eine Abkürzung des Zahlungswegs handelt, d. h. wenn der Dritte für Rechnung des Steuerpflichtigen an dessen Gläubiger leistet. Aber auch in dem Fall, dass der Dritte in eigenem Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag über Instandsetzungsarbeiten schließt und aufgrund dessen auch selbst die geschuldete Zahlung leistet (sog. abgekürzter Vertragsweg), sind diese Aufwendungen dem Steuerpflichtigen zuzurechnen. Schließt ein Dritter im eigenen Namen einen Werkvertrag über Erhaltungsarbeiten am vermieteten Grundstück des Steuerpflichtigen ab, kann der Steuerpflichtige diesen Aufwand (die vereinbarte Vergütung) auch dann bei seinen Vermietungseinkünften als Werbungskosten abziehen, wenn der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet.[2]

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