Leitsatz

Bei der Beurteilung, ob Bewirtungsaufwendungen anlässlich einer Geburtstagsfeier als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind oder nicht, ist eine individuelle Gesamtwürdigung der Feier vorzunehmen.

 

Sachverhalt

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer lud mit Briefbogen der GmbH, bei dem er seinen eigenen Namen voranstellte, Geschäftsführung und Mitarbeiter zur Feier seines 60. Geburtstags ein. Einladungstext und Gästeliste sprach er nicht mit den anderen Geschäftsführern ab. Zur Feier auf einer Burg kamen insgesamt 117 Personen. Außer den Mitarbeitern erschienen 18 Geschäftspartner und 6 Verwandte des Jubilars. Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit machte der Geschäftsführer die Aufwendungen für das Fest als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an. Hiergegen wandte sich der Geschäftsführer, da die Geburtstagsfeier nicht aus privaten Gründen, sondern zur Mitarbeitermotivation und Auftragsakquise veranstaltet worden sei.

 

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte der Geschäftsführer keinen Erfolg. Ob der Steuerpflichtige Aufwendungen aus beruflichem oder privatem Anlass tätigt, muss anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Geburtstage sind i. d. R. persönliche Ereignisse der privaten Sphäre. Trotzdem kann sich aus den Umständen ergeben, dass Aufwendungen hierfür beruflich veranlasst sind. Vorliegend trat als Einladender ausschließlich der Geschäftsführer und nicht die GmbH auf. Zwar war die Einladung auf dem GmbH-Briefbogen gedruckt, jedoch hatte er seinen Namen vorangestellt. Hiermit demonstrierte er, dass nicht die Firma sondern er selbst Gastgeber war. Darüber hinaus bestimmte er allein die Gästeliste und den Inhalt der Einladung. Für eine private Veranlassung sprach zudem, dass die Feier auf einer Burg und nicht auf dem Firmengelände stattfand. Ein objektiv erkennbarer Bezug zum Unternehmen lag nicht vor. Auch die Art der Gäste ist bei Geburtstagsfeiern nur ein schwaches Indiz. Es ist allgemein üblich, dass solch herausgehobene Ereignisse wie ein runder Geburtstag nicht nur in der Familie begangen werden, sondern gerade bei Geschäftsleuten auch die Geschäftspartner, Berufskollegen und Mitarbeiter des eigenen Unternehmens einbezogen werden. Zwar habe der Geschäftsführer unstreitig ein erhebliches Interesse am wirtschaftlichen Erfolg der GmbH. Allein hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, die Einladung sämtlicher Mitarbeiter habe der Mitarbeitermotivation gedient. Entsprechendes gilt auch für die Einladung der Geschäftskunden. Darüber hinaus wurde in dem entschiedenen Fall auch nicht vorgetragen, dass aufgrund der Einladung tatsächlich zusätzliche Aufträge für die GmbH generiert wurden.

 

Hinweis

Für die Zuordnung von Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich ist von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter, um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist. [1]

Entscheidend ist auch, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen. [2]

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 12.05.2011, 10 K 1643/10 E

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