Die Aufwendungen müssen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen gemacht werden. Es darf sich grundsätzlich nicht um Aufwendungen auf das Vermögen handeln.

Aus dieser Sicht sind z. B. die durch den Abbruch eines Gebäudes verursachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn das Gebäude abgebrochen wurde, um das Grundstück besser veräußern zu können. Denn hier erfolgten die Aufwendungen zur Wertsteigerung des Grundstücks. Entsprechendes gilt für die Anwaltskosten, die wegen des Streits um das Eigentum an einem Grundstück entstehen. Nicht zu den Aufwendungen auf das Vermögen, sondern zu den Werbungskosten gehören dagegen Schuldzinsen für Kredite zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die der Einkünfteerzielung dienen.[1]

Persönliche Leistungen des Steuerpflichtigen selbst (geistige und körperliche) fallen mangels Vermögensminderung nicht unter den Begriff der Werbungskosten. Die Geldentwertung darf bei der Besteuerung nicht steuermindernd berücksichtigt werden, da es sich insoweit nicht um Aufwendungen handelt.

Zahlt der Steuerpflichtige Einnahmen zurück, sind die Rückzahlungen nicht als Werbungskosten, sondern als negative Einnahmen zu behandeln. Dies ist steuerlich vorteilhaft, weil die Rückzahlungen, werden sie als negative Einnahmen behandelt, die Werbungskosten-Pauschbeträge, z. B. den Arbeitnehmer-Pauschbetrag, nicht mindern.

Erfolgt die Rückzahlung im selben Jahr wie der Zufluss, mindert die Rückzahlung die Einnahmen des betreffenden Jahres.

Zurückerhaltene Werbungskosten sind im Jahr des Zuflusses als Einnahmen bei der Einkunftsart zu erfassen, bei der sie früher abgezogen worden sind.[2] Dies gilt unabhängig davon, wer die Werbungskosten zurückerstattet.[3]

Zuschüsse, die einem Arbeitnehmer von dritter Seite zu den Werbungskosten gewährt werden, mindern regelmäßig den Betrag der abziehbaren Aufwendungen. Das gilt auch für Zuschüsse, die zu Reisekosten des Arbeitnehmers oder Zuschüsse, die als Annuitätshilfe geleistet werden.

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