Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.[1] Unter Aufwendungen i. d. S. sind Vermögensabflüsse nicht nur in Geld, sondern auch in Geldeswert zu verstehen, die im Rahmen einer der gesetzlichen Einkunftsarten eintreten und eine Vermögensminderung bewirken.[2] Es muss sich um Aufwendungen handeln, die entstehen, um eine Einkunftsquelle zu erwerben oder den Weiterbezug von Einnahmen sicherzustellen. Aufwendungen, die sowohl durch die Einkunftserzielung als auch privat veranlasste Teile enthalten (gemischte Aufwendungen) können grundsätzlich in als Werbungskosten abziehbare sowie in privat veranlasste und damit nicht abziehbare Teile aufgeteilt werden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes geregelt ist oder es sich um Aufwandspositionen handelt, die durch das steuerliche Existenzminimum abgegolten oder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Auch Anschaffungs- und Herstellungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter zwecks Einkunftserzielung führen – bei Wirtschaftsgütern mit mehr als 1-jähriger Nutzungsdauer allerdings nur im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung – zu Werbungskosten.

 
Wichtig

1-jährige Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Computerhardware und Software wird seit 1.1.2021 nicht mehr über 3 Jahre abgeschrieben, sondern nur noch über 1 Jahr. Dies gilt nicht nur für Anschaffungen ab 1.1.2021, sondern auch für Geräte bzw. Software, die in früheren Jahren angeschafft wurden und bei denen eine andere als die 1-jährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.[3]

Zur Vermögensänderungen infolge eines Vermögensverlusts oder einer bloßen Wertminderung sind im Allgemeinen keine Werbungskosten; anders jedoch z. B., wenn zum Zweck der Einkunftserzielung bewusst ein Vermögensopfer erbracht wird und damit der notwendige Zusammenhang[4] zwischen den Aufwendungen (Vermögensverlust) und der Einkunftserzielung vorliegt.

Vergebliche (erfolglose) Aufwendungen sind zum Werbungskostenabzug zuzulassen, wenn sie mit einer bestimmten Einkunftsart klar erkennbar und nachweislich zusammenhängen.[5]

 
Praxis-Beispiel

Werbungskostenabzug vergeblicher Aufwendungen

Ein Steuerpflichtiger leistet Vorauszahlungen auf an seinem Miethaus zu erbringende Handwerkerleistungen, die wegen Insolvenz des Unternehmers nicht oder nur zum Teil erbracht werden.

Ersparte Aufwendungen und entgangene Einnahmen gehören nicht zu den Werbungskosten.[6] Führen jedoch ersparte Aufwendungen zu steuerpflichtigen Einnahmen, kommt ein fiktiver Werbungskostenabzug in Betracht.[7]

Werbungskosten kann grundsätzlich nur der Steuerpflichtige abziehen, in dessen Person die Aufwendungen entstanden sind. Aufwendungen eines Dritten, die nur sachlich durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlasst, aber nicht in seiner Person abgeflossen sind (Drittaufwand), kann der Steuerpflichtige grundsätzlich nicht als Werbungskosten geltend machen. Dies gilt grundsätzlich auch für Aufwendungen des Ehegatten im Fall der Zusammenveranlagung.[8] Werden indes Aufwendungen vom gemeinsamen Konto von Ehegatten gezahlt, gilt die Zahlung als für denjenigen geleistet, der den Betrag schuldet. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn sich der den Abzug begehrende Ehegatte in Insolvenz befindet.[9]

Der Abziehbarkeit von Aufwendungen steht nicht entgegen, dass diese im wirtschaftlichen Ergebnis von einem Dritten getragen, jedoch vom Steuerpflichtigen geleistet werden. Deshalb gehören zu den Werbungskosten z. B. auch die mit geschenkten Geldern bezahlten Schuldzinsen. Entsprechendes gilt, wenn ein Dritter die Aufwendungen für den Steuerpflichtigen zur Abkürzung des Zahlungswegs übernommen hat.

Der Steuerpflichtige kann jedoch nicht die Aufwendungen seines Ehegatten aus der Herstellung des gemeinsam genutzten Arbeitszimmers im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen.[10] D. h., nutzt ein Miteigentümer allein eine Wohnung zu beruflichen Zwecken, kann er die AfA und die Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden. Die grundstücksbezogenen Aufwendungen können in diesem Fall auch nicht als sog. Drittaufwand oder über einen sog. abgekürzten Vertragsweg berücksichtigt werden.[11]

 
Praxis-Beispiel

Abziehbarkeit zugewendeter Aufwendungen (Drittaufwand)

Der Vater schenkt seiner Tochter die für deren Beruf erforderlichen Fachbücher in der Weise, dass er die an seine Tochter adressierte Rechnung selbst bezahlt.

Vom abgekürzten Zahlungsweg ist der sog. abgekürzte Vertragsweg zu unterscheiden. In diesem Fall schließt der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet auch selbst die geschuldeten Zahlungen. Der BFH bestätigte seine Rechtsprechung, nach der Erhaltungsaufwendungen auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind, wenn sie auf ...

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