Ein Werbungskostenabzug kommt nicht mehr in Betracht. Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorungsausgleichs können in Abkehr zur früheren Rechsprechung nur noch unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG, insbesondere einer korrespondierenden Besteuerung beim zustimmungspflichtigen Empfänger, als Sonderausgaben abgezogen werden.
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