Aufwendungen wegen des Verlusts von Arbeitsmitteln bei einer beruflichen Tätigkeit sind regelmäßig Werbungskosten. Der Verlust von Gegenständen, die kein Arbeitsmittel darstellen, kann nur ausnahmsweise zu Werbungskosten führen, wenn der Verlust bei Verwendung des Gegenstands für berufliche Zwecke oder aus in der Berufssphäre des Arbeitnehmers liegenden Gründen eintritt[1], d. h. wenn der Gegenstand gezielt beruflichen Zwecken "geopfert" wird.

So hat der BFH die Aufwendungen infolge Verlusts bzw. Beschädigung eines während des beruflichen Einsatzes (Dienstreise) geparkten Kraftwagens als Werbungskosten anerkannt.[2] Der Ersatz von Schäden an Kleidungsstücken oder anderen auf einer Dienstreise mitgeführten Gegenständen durch den Arbeitgeber wurde bei reisespezifischer Gefährdung als steuerfreier Kosten-(/Werbungskosten-)Ersatz angesehen.[3] Dagegen hat der BFH den Diebstahl einer Geldbörse auf einer Dienstreise nicht als Werbungskosten zum Abzug zugelassen.[4] Der Verlust einer Kaution, die von einem Arbeitnehmer zur Erlangung eines Arbeitsplatzes hingegeben wurde, führt zum Werbungskostenabzug.[5] Entsprechendes gilt für den Verlust eines arbeitsplatzsichernden Arbeitnehmerdarlehens, und zwar auch für den Fall der Normalverzinsung, wenn der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlusts aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat.[6] Der verlorene Zuschuss des Gesellschafter-Geschäftsführers wird hingegen regelmäßig nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen.[7]

Ein Vermögensverlust, z. B. infolge beruflich bedingtem An- und Verkaufs eines selbst genutzten Hauses, gehört als Veräußerungsverlust im Privatvermögen nicht zu den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit.[8]

Zahlungen an Arbeitnehmer zur Schadensbeseitigung oder Schadensmilderung sind, soweit sie im Schadensjahr zufließen, von den Werbungskosten abzuziehen. Soweit sie später zufließen, sind sie im Jahr des Zuflusses Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Aufwendungen zur Vermeidung künftiger Schäden sind nur unter engen Voraussetzungen[9] abziehbar.[10]

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