Die tatsächlichen Übernachtungskosten bei Auswärtstätigkeit werden zum Werbungskostenabzug zugelassen, wenn und soweit sie nachgewiesen sind. Soweit feststeht, dass einem Arbeitnehmer beruflich veranlasste Übernachtungskosten dem Grunde nach entstanden sind, deren Höhe jedoch nicht im Einzelnen nachgewiesen ist, sind die Übernachtungskosten in geschätzter Höhe abziehbar.[1]
Wird ein Arbeitnehmer bei seiner Auswärtstätigkeit von Familienangehörigen begleitet, sind Aufwendungen für Übernachtungen nur anteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen.[2]
Der BFH[3] hat entschieden, dass ein im Ausland tätiger Fernfahrer, der in der Lkw-Schlafkabine übernachtet, nicht die Übernachtungspauschalen der Finanzverwaltung für Auslandsdienstreisen als Werbungskosten geltend machen kann. Im Streitfall wurden geschätzte Übernachtungskosten von arbeitstäglich 5 EUR anerkannt.
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