Ersatzleistungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber oder Dritte wegen fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten sind grundsätzlich Werbungskosten. Nicht abziehbar sind jedoch Ersatzleistungen, wenn die Schadenshandlung durch private Gründe des Arbeitnehmers überlagert ist[1], etwa, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge